Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses im US-Bundesstaat New York

Wir beraten regelmäßig zur Regelung eines Nachlasses in New York, und Herr Wainwright vertritt auch deutsche und US-amerikanische Mandanten vor Gerichten New Yorks in Nachlassangelegenheiten. Der Beitrag erläutert die einzelnen Schritte eines förmlichen Nachlassverfahrens in New York und erläutert zugehörige Fragen des deutschen und US-amerikanischen Steuerrechts

Grundlagen

Rechtsgrundlagen

Das Nachlassverfahren des Staates New York ist im Surrogate's Court Procedure (SCPA) geregelt.

Grundlegende Unterschiede zum deutschen Recht

Der grundlegende Unterschied zum deutschen Nachlassverfahrensrecht ist, dass der Nachlass im Grundsatz von einem Nachlassabwickler (personal representative) unter Gerichtsaufsicht abgewickelt wird. Dieser tilgt die Nachlassverbindlichkeiten, überträgt das besonders zugewendete Vermögen und den Restnachlass an die jeweiligen Begünstigten (beneficiaries). "Erben", also Personen, auf die alle Rechte und Verbindlichkeiten übergehen (siehe § 1922 BGB), gibt es nicht.

Zuständigkeit der Gerichte von New York

Gerichte von New York sind u.a. immer dann zuständig, wenn und soweit es Nachlassgegenstände (estate assets) in New York gibt. Die Zuständigkeit ist auf das Vermögen in New York begrenzt.

Anwendbares Erbrecht

Zur Bestimmung des auf die Nachlassabwicklung (administration) anwendbaren Rechts stellen Gerichte von New York auf das Recht am Ort des Gerichts (lex fori) ab.

Andere Regeln gelten für andere mit der Nachlassabwicklung zusammenhängende Fragen, insbesondere die Wirksamkeit eines Testaments der Form nach, die materielle Wirksamkeit des Testaments und die gesetzliche Erbfolge. Hierzu verweisen wir auf den einführenden Beitrag Erbrecht New York - Einführung

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach bestimmt sich das im Hinblick auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht im Grundsatz mangels Rechtswahl nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zur Zeit des Erbfalls. Dies gilt auch im Hinblick auf Fragen, die nach dem Recht von New York der Nachlassabwicklung (administration) zugewiesen werden.

Erforderlichkeit eines gerichtlichen Nachlassverfahrens in New York

Ein gerichtliches Nachlassverfahren ist in New York im Grundsatz immer dann erforderlich, wenn der Inhaber von in New York registrierten Vermögensgegenständen (z.B. Haus, Cooperative, Aktien, Sparguthaben) stirbt. Kein Nachlassverfahren ist im Hinblick auf Vermögen zu führen, welches "außerhalb des Nachlasses" übergeht, z.B. über

Auch in diesem Fall kann es aber natürlich Probleme mit dem Nachweis der Berechtigung oder Steuern  geben. So wird oftmals ein Quellensteuerabzug vorgenommen (withholding tax). Ferner ist oft eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (transfer certificate) für die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) vorzulegen.

Anerkennung eines deutschen Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses

Nach dem Recht von New York können Vermögensverwahrer, z.B. Banken, freiwillig an eine durch einen deutschen Erbschein oder ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis aus Berechtigte ausgewiesene Person unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen mit befreiender Wirkung übertragen, also z.B. Geld auszahlen. Eine Pflicht hierzu ohne Vorlage eines New York-Nachlassverfahrens gibt es aber nicht. 

Das Nachlassverfahren im US-Bundesstaat New York

Überblick

Das Nachlassverfahren in New York unterfällt in zwei Teile:

  • Die Testamentsbestätigung (probate) und Ernennung eines Nachlassabwicklers (mit anschließender Erteilung des Nachlasszeugnisses) und
  • die Nachlassabwicklung (administration). 

Testamentsbestätigung, Ernennung des Nachlassabwicklers und Erteilung des Nachlasszeugnisses

Zunächst prüft das Nachlassgericht auf Antrag (probate petition) die Wirksamkeit des Testaments und gibt den Beteiligten die Möglichkeit, in einer bestimmten Frist Einwendung gegen die Wirksamkeit vorzubringen. Werden keine Einwände erhoben und ist das Testament aus Sicht des Gerichts wirksam, stellt es hierüber eine Bescheinigung aus (probate). In der Regel wird gleichzeitig mit dem Antrag auf das Probate auch die Bestellung des Nachlassabwicklers beantragt. Hat der Erblasser den Nachlassabwickler bestimmt, ist die bestimmte Person zu ernennen, wenn nicht ausnahmsweise Ausschlussgründe vorliegen. Hat der Erblasser nicht (wirksam) einen Nachlassabwickler bestimmt, ernennt das Gericht die Person, welche nach dem Gesetz vorrangig berechtigt ist. Dem Nachlassabwickler erteilt das Gericht eine   Bescheinigung über seine Bestellung (letters of administration oder letters testamentary).

Verwaltung des Nachlasses

Der Erteilung der Bescheinigung über die Bestellung schließt sich die Verwaltung des Nachlasses (administration) an. 

Zu den Pflichten (duties) des Nachlassabwicklers gehören

  • die Sicherung, Inbesitznahme und Erhaltung des Nachlasses,
  • die gesonderte Verwahrung
  • die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses,
  • die Erklärung der Steuern,
  • Durchführung des Verfahrens zur Tilgung der berechtigten Schulden,
  • die Rechenschaftslegung und Verteilung des verbleibenden Nachlasses. 

Soweit sich aus dem Gerichtsbeschluss über die Bestellung (court order or decree appointing fiduciary), späterem Beschluss, Testament oder anderem Dokument nicht etwas anderes ergibt, hat der Nachlassabwickler die in EPTL § 11-1.1(b) bezeichneten (umfangreichen) Befugnisse. Er kann insbesondere über den beweglichen Nachlass verwalten und über Nachlassgegenstände verfügen (legal ownership). Auch über unbewegliches Vermögen kann er verfügen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist.

Erklärung und Zahlung der US-Einkommensteuer, US-Nachlasssteuer und New York Nachlasssteuer

Den Nachlassabwickler treffen zahlreiche steuerliche Pflichten. Er muss abgeben

  • eine Einkommensteuererklärung für das Einkommen des Erblassers im Todesjahr (final income tax return, form 1040) und
  • eine Einkommensteuererklärung für das Einkommen des Nachlasses (US Income Tax Return for Estates and Trusts, Form 1041) abgeben. 

Wichtig: Da es auch möglich ist, dass die Einkünfte des Nachlasses auf der Ebene der Begünstigten besteuert werden, sollte geprüft werden, ob hierdurch positive steuerliche Effekte erzielt werden können. So muss z.B. ein Deutscher, der in Deutschland ansässig ist, auf Einkünfte aus dem Nachlass keine US-Einkommensteuer zahlen, wenn die Einkünfte an ihn ausgezahlt werden und nach dem DBA-USA-ESt Deutschland das Besteuerungsrecht hat.

Falls eine Verpflichtung zur Abgabe besteht, muss der Nachlassabwickler außerdem die US-Nachlasssteuer (federal estate tax) mittels der Form 706 bzw. 706-NA und die New York-Nachlasssteuer erklären. 

Die deutsche Erbschaftsteuer wird in der Regel von den Begünstigten, den "Erben" oder "Vermächtnisnehmern", erklärt und gegenüber dem Finanzamt sind auch diese zur Zahlung verpflichtet (siehe unten).

Wichtig: In manchen Fällen kann aber ein Anspruch auf Erstattung aus dem US-Nachlass bestehen. Wir prüfen für Sie, ob hierdurch für Sie ein Vorteil erzielt werden kann.

Rechenschaft, Entlastung und Verteilung

Das Verfahren wird abgeschlossen durch die Genehmigung eines Rechenschaftsberichts, die Entlastung des Nachlassabwicklers und die abschließende Verteilung. Hierzu gibt es drei Möglichkeiten:

  • Die unförmliche Rechenschaftslegung durch Bestätigung des Empfangs und Entlastung (informal accounting on receipts and releases),
  • ein Beschluss über den Empfang und die Entlastung (decree on the receipts and releases) und
  • ein förmliches Verfahren über den Abschluss des Verfahrens (formal judicial accounting).

In der Regel erfolgt eine unförmliche Rechenschaftslegung, d.h. der  Nachlassabwickler legt einen Rechenschaftsbericht und Verteilungsplan vor und bittet die Begünstigten um Entlastung. Wenn die Begünstigten nicht zustimmen, kann der Nachlassabwickler einen Antrag auf ein förmliches Rechenschaftsverfahren (formal accounting proceeding) stellen. Wenn der Nachlassabwickler keinen Rechenschaftsbericht vorlegt, kann bei Gericht ein Antrag auf zwangsweise Rechenschaft (compulsory account) gestellt werden, Art. 2205 SCPA.

Oftmals wird ein (kleiner) Betrag für etwaige weitere Kosten und Steuern zurückbehalten und der Rückbehalt erst mehrere Jahre nach der Entlastung ausgezahlt.

Dauer des Nachlassverfahrens in New York

Das Nachlassverfahren in New York dauert insgesamt regelmäßig länger als ein Jahr. Komplizierte Verfahren oder streitige Verfahren können aber erheblich länger dauern.

Small Estates - Verfahren

Das vereinfachte Verfahren bei bestimmten geringwertigen Nachlässen (small estates) ist in § 13 SCPA geregelt. Als klein gilt der Nachlass eines Erblassers, der innerhalb oder außerhalb des Staates New York domiziliert war, wenn der Wert des Vermögens insgesamt nicht USD 30.000 übersteigt, § 1301 Abs. 1 SCPA . Außer Betracht bleiben bei der Bewertung das ausgenommene Vermögen (exempt property) und das Vermögen, welches dem Ehegatten bzw. abhängigen Kindern zusteht. Ferner kann das Verfahren auch geführt werden, wenn der Erblasser Eigentum an Immobilien gemeinsam mit einer anderen Person hatte und eine Veräußerung nicht beabsichtigt ist. Auf Antrag ernennt das Gericht den Nachlassabwickler (voluntary administrator). Das Gericht erteilt eine Bestätigung für jeden Gegenstand, den der Nachlassabwickler in Gewahrsam nimmt und verteilt.

Steuerliche Pflichten in Deutschland bei Erbschaft in New York

Deutsche Erbschaftssteuer

Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in den USA abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte. 

Unsere Leistung: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in den USA steuerlich und beschaffen die für die Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und etwaig anfallende NY-Nachlassteuer (NY estate tax) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem NY-Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann. 

Deutsche Einkommensteuer

Einkünfte des Nachlasses (estate) in New York können - abhängig von den Befugnissen des Nachlassabwicklers - dem Nachlassabwickler (so im Fall BFH, Urteil vom 29.05.1984 – VIII R 29/80) oder nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen den Begünstigten (beneficiary) zufließen. 

Wenn sie dem Nachlass zufließen, sind die Einkünfte des Nachlasses allerdings unter Umständen nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen. Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 5 AStG abzugeben sein bzw. die Einkünfte des US-Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.  Wenn sie nicht zurechenbar sind, besteht das Risiko, dass Finanzbehörden in der Auskehrung einen steuerbaren Vorgang sehen. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Besteuerung der Einkünfte eines Nachlasses in den USA

Unsere Leistung: Wir unterstützen Sie und Ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der Einkünfte des US-Nachlasses. Falls gewünscht, bereiten wir auch (zusammen mit Ihrem Steuerberater) die Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 5 AStG vor. 

Glossar: Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO

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