Zurechnungsbesteuerung
Gemäß § 15 Abs. 1 AStG werden das Vermögen und die Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands hat (ausländische Familienstiftung), dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich. Dies wird als Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG bezeichnet.
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