Besteuerung in den USA
Besteuerung des Nachlasses
Der US-Nachlass entsteht mit dem Tode des Erblassers und endet in der Regel nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums für seine Abwicklung (Treas. Reg. § 1.641 (b)-3 (b]).
Ein Nachlass wird als Steuersubjekt behandelt (IRC §§ 1, 641 [a]).
Ein heimischer Nachlass (domestic estate) ist in den USA mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig (IRC § 641). Ein ausländlicher Nachlass (foreign estate) ist nur mit Einkünften aus US-Quellen steuerpflichtig.
Der Begriff "ausländischer Nachlass" bezeichnet einen Nachlass (estate), dessen Einkünfte aus Quellen außerhalb der Vereinigten Staaten, die nicht tatsächlich mit der Ausübung eines Gewerbes oder Unternehmens innerhalb der Vereinigten Staaten verbunden sind, nicht in das Bruttoeinkommen gemäß Untertitel A einbezogen werden können. Die Bestimmung ist eine Frage des Sachverhalts und der Begleitumstände. Der IRS konzentriert sich auf a) das Land, nach dessen Recht der Nachlass gebildet wird, und b) den Aufenthaltsstatus des Erblassers, des Treuhänders und der Begünstigten (Rev. Rul. 81-112, 1981-1 CB 598). Die Rechtsprechung konzentriert sich auf a) die Belegenheit des Nachlassvermögens, b) das Land, in dem der Nachlass verwaltet wird, c) die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Hilfs-Nachlassabwicklers, d) den Umfang und die Dauer der Tätigkeit des Hilfs-Nachlassabwicklersin den USA. Nicht allein maßgebend ist, in welchem Staat das Haupt-Nachlassverfahren geführt wird (Rev. Rul. 62-154, 1962-2 C.B. 148).
Ein heimischer Nachlass (domestic estate) im Sinne des US-Steuerrechts ist ein Nachlass (estate), der kein ausländischer Nachlass (foreign estate) ist. Er ist eine "United States person" (IRC 7701 [30]).
Der Nachlassabwickler (personal representative) ist für die Abgabe der Nachlass-Einkommensteuererklärung (IRS Form 1041 bzw. Form 1040NR bei einem ausländischen Nachlass) verantwortlich.
Wird der Abzug nach IRS § 661 in Anspruch genommen, erteilt der Nachlassabwickler dem Ausschüttungsempfänger eine Bescheinigung über die Ausschüttungen, für die er einen Abzug in Anspruch genommen hat - diese wird als Schedule K-1 (1041) bezeichnet.
Unsere Leistungen: Wir stellen sicher, dass der Nachlassabwickler alle zweckdienlichen steuerlichen Wahlrechte ausübt und sichergestellt wird, dass die US-Einkommensteuer auch auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden kann oder - falls nach dem DBA-USA-ESt nur durch Deutschland steuerbar - gar nicht erst erhoben wird.
Besteuerung auf der Ebene der Begünstigten
In den USA ansässige Begünstigte eines heimischen Nachlasses (domestic estate) sind im Hinblick auf die ausgeschütteten Einkünfte aus US-amerikanischen und ausländischen Quellen steuerpflichtig. Ein Begünstigter, der ein nicht-ansässige Ausländer (nonresident alien) ist, ist nur mit Einkünften aus US-amerikanischen Quellen steuerpflichtig (IRC §§ 871, 875, 882, 897).
Die steuererheblichen Merkmale der Einkünfte Nachlasses bleiben beim Begünstigten erhalten (IRC §§ 641, 651, 61[a][14]). Dies gilt auch bei Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Wohnsitzstaat eines nicht-ansässigen Begünstigten (IRC §§ 652[b], 662[b], 667[e]).
Wurde vom Nachlassabwickler der Abzug nach IRS § 661 in Anspruch genommen und hat er in der Folge dem Begünstigten das Schedule K-1 (1041) erteilt, soll der Begünstigte dieses bei der US-Bundes-Einkommensteuererklärung (IRS-Steuerformular 1040 bzw. 1040NR) beifügen.
Unsere Leistungen: Wir bereiten in der aller Regel keine US-Einkommensteuererklärungen vor. Wir bieten aber Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer an (siehe auch unten). Sofern US-Steuererklärungen abzugeben sind, empfehlen wir (im Rahmen einer Gesamtvertretung bei der Regelung des Nachlasses) US-Steuerberater (CPA, tax consultant) oder US-Steueranwälte.
Besteuerung in Deutschland
Deutsche Erbschaftssteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Die Besteuerung deutsch-amerikanischer Erbfälle nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in den USA abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82. BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte.
Unsere Leistungen: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in den USA steuerlich und beschaffen die für die Erklärung benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zur USA.
Deutsche Einkommensteuer
Kapitalerträge aus Wertpapieren und sonstigen Kapitalforderungen eines US-Nachlasses können im Einzelfall einem im Testament des Erblassers als Begünstigten bedachten unbeschränkt Steuerpflichtigen so lange nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet werden, als der US-Nachlassabwickler uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Wertpapiere und Kapitalforderungen hat (vgl. für NY-Nachlass: BFH, Urteil vom 29.05.1984 – VIII R 29/80). In der Regel werden sie allerdings (analog) § 1922 BGB oder § 39 AO dem Begünstigten zuzurechnen sein.
Vorsicht: Wenn die Einkünfte dem Nachlassabwickler zuzurechnen sind, sind die Einkünfte anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen, wenn der Nachlass als Familien-Vermögensmasse oder Familien-Zweckvermögens im Sinne von § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) einzordnen ist. Für Steuerjahre, in denen eine Zurechnung erfolgt, ist in der Regel eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 AStG abzugeben. Erfolgt nach Auffassung des Begünstigten keine Zurechnung, kann eine Anzeige nach § 138 AO genügen.
In jedem Fall sollte der unbeschränkt steuerpflichtig Begünstigte die Einkünfte des Nachlasses dem Finanzamt entweder im Rahmen der Erklärung der Einkommensteuer oder durch gesonderte Anzeige nach § 138 AO mitteilen.
Unsere Leistungen: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater im Rahmen einer Gesamtvertretung bei einer Nachlassabwicklung in den USA gerne bei der Veranlagung der US-Einkünfte. Insbesondere sind wir bei der Beschaffung der für die Besteuerung erforderlichen Informationen behilflich. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer.