Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge ist in den im Art. II (Intestacy, Wills and Donative Transfers) des Massachusetts Uniform Probate Code (MA Uniform Probate Code) geregelt. Der MA Uniform Probate Code beruht zum Teil auf um Uniform Probate Code, so dass dieser und die hierzu ergangene Rechtsprechung für die Auslegung von solchen Bestimmungen zu berücksichtigen sein kann.
Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge
Sicht der Gerichte von Massachusetts
Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Sicht deutscher Gerichte
Deutsche Gerichte haben für Erbfälle bis zum 16.08.2015 das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und, ausnahmsweise, für unbewegliches Vermögen in den USA das Recht der USA angewendet (siehe z.B. BGH vom 7. Juli 2004, IV ZR 135/03). Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Nach dem Recht von Massachusetts tritt die gesetzliche Erbfolge für jeden Teil des Nachlasses eines Erblassers, über den nicht wirksam durch ein Testament verfügt wurde, ein. MA Uniform Probate Code § 2-101.
Ein Erblasser kann testamentarisch das Recht einer Person oder einer Gruppe von Personen auf die Rechtsnachfolge in das Vermögen des Erblassers, das im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergeht, ausdrücklich ausschließen oder beschränken. Überlebt diese Person oder ein Angehöriger dieser Gruppe den Erblasser, so geht der Anteil am Nachlass des Erblassers, der dieser Person oder Gruppe zugestanden hätte, so über, als ob diese Person oder jeder Angehörige dieser Gruppe auf den Nachlassanteil verzichtet hätte. Siehe MA Uniform Probate Code § 2-101.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Der Erbteil des überlebenden Ehegatten eines Erblassers ist:
(1) der gesamte Nachlass, wenn:
(i) kein Nachkomme oder Elternteil des Erblassers den Erblasser überlebt; oder
(ii) alle überlebenden Abkömmlinge des Erblassers auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind und es keinen anderen Abkömmling des überlebenden Ehegatten gibt, der den Erblasser überlebt;
(2) die ersten 200.000 $ zuzüglich 3/4 eines etwaigen Restbetrags des Nachlasses, wenn kein Nachkomme des Erblassers den Erblasser überlebt, aber ein Elternteil des Erblassers den Erblasser überlebt;
(3) die ersten 100.000 $ plus 1/2 eines etwaigen Restbetrags des Nachlasses, wenn alle überlebenden Nachkommen des Erblassers auch Nachkommen des überlebenden Ehegatten sind und der überlebende Ehegatte einen oder mehrere überlebende Nachkommen hat, die keine Nachkommen des Erblassers sind;(4) die ersten 100.000 $ plus die Hälfte eines etwaigen Restbetrags des Nachlasses, wenn 1 oder mehrere überlebende Nachkommen des Erblassers keine Nachkommen des überlebenden Ehegatten sind. Siehe MA Uniform Probate Code § 2-102.
Gesetzlicher Erbteil der Verwandten und anderer Personen
Der Teil des Nachlasses, der nicht gemäß MA Uniform Probate Code § 2-102 an den überlebenden Ehegatten des Erblassers übergeht, oder der gesamte Nachlass, wenn es keinen überlebenden Ehegatten gibt, fällt in der folgenden Reihenfolge an die nachstehend bezeichneten Personen, die den Erblasser überleben:
(1) an die Abkömmlinge des Erblassers pro Kopf in jeder Generation;
(2) wenn es keinen überlebenden Abkömmling gibt, auf die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen, wenn beide überleben, oder auf den überlebenden Elternteil;
(3) wenn es keinen überlebenden Abkömmling oder Elternteil gibt, an die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers oder einen von ihnen pro Kopf in jeder Generation;
(4) wenn es keinen überlebenden Nachkommen, Elternteil oder Nachkommen eines Elternteils gibt, dann zu gleichen Teilen an die nächsten Verwandten des Erblassers in gleichem Maße; gibt es jedoch zwei oder mehr Nachkommen verstorbener Vorfahren in gleichem Maße, die über verschiedene Vorfahren Anspruch erheben, so werden diejenigen, die über den nächsten Vorfahren Anspruch erheben, denjenigen vorgezogen, die über einen weiter entfernten Vorfahren Anspruch erheben. Die Verwandtschaftsgrade werden nach den Regeln des Zivilrechts berechnet. Siehe MA Uniform Probate Code § 2-103.
Bei Teilung "pro Kopf in jeder Generation" wird das Vermögen in so viele gleiche Anteile aufgeteilt, wie es
(i) überlebende Nachkommen in der dem bezeichneten Vorfahren nächstgelegenen Generation gibt, die einen oder mehrere überlebende Nachkommen enthält,
(ii) und verstorbene Nachkommen in derselben Generation, die überlebende Nachkommen hinterlassen haben, falls vorhanden.
Jedem überlebenden Nachkommen in der nächstgelegenen Generation wird 1 Anteil zugeteilt. Die verbleibenden Anteile, falls vorhanden, werden zusammengefasst und dann in der gleichen Weise unter den überlebenden Nachkommen der verstorbenen Nachkommen aufgeteilt, als ob die überlebenden Nachkommen, denen ein Anteil zugeteilt wurde, und ihre überlebenden Nachkommen vor dem Verteilungsdatum verstorben wären. Siehe MA Uniform Probate Code § 2-709.
Verteilung an die gesetzlichen Erben
Die Verteilung an die Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.