Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge ist in den im Titel 3B (Administration of Estates--Decedents and Others) der 2020 New Jersey Revised Statutes (New Jersey Revised Statutes) geregelt.
Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge
Sicht der Gerichte von New Jersey
Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Sicht deutscher Gerichte
Deutsche Gerichte haben für Erbfälle bis zum 16.08.2015 das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und, ausnahmsweise, für unbewegliches Vermögen in den USA das Recht der USA angewendet (siehe z.B. BGH vom 7. Juli 2004, IV ZR 135/03). Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
3B:5-2. a. Jeder Teil des Nachlasses des Erblassers, über den dieser nicht wirksam testamentarisch verfügt hat, geht im Wege der gesetzlichen Erbfolge auf die Erben des Erblassers über, wie in N.J.S.3B:5-3 bis N.J.S.3B:5-14 vorgeschrieben, sofern er nicht durch das Testament des Erblassers geändert wird.
b.Ein Erblasser kann testamentarisch das Recht einer Einzelperson oder einer Gruppe von Personen auf den Erwerb von Vermögenswerten des Erblassers im Wege der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich ausschließen oder beschränken. Überlebt die betreffende Person oder der betreffende Personenkreis den Erblasser, so geht der Anteil am Nachlass des Erblassers, der dieser Person oder diesem Personenkreis zugestanden hätte, so über, als ob die betreffende Person oder der betreffende Personenkreis auf ihren Anteil verzichtet hätte. Sie New Jersey Revised Statutes § 3B:5-2
Erbanteil des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners
a. Der gesamte Nachlass, wenn:
(1)kein Nachkomme oder Elternteil des Erblassers den Erblasser überlebt; oder
(2) alle überlebenden Abkömmlinge des Erblassers auch Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sind und es keinen anderen Abkömmling des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners gibt, der den Erblasser überlebt;
b) die ersten 25 % des Nachlasses, jedoch nicht weniger als 50.000,00 $ und nicht mehr als 200.000,00 $, zuzüglich drei Viertel des Restes des Nachlasses, wenn kein Nachkomme des Erblassers den Erblasser überlebt, aber ein Elternteil des Erblassers den Erblasser überlebt;
c. die ersten 25 % des Nachlasses, jedoch nicht weniger als 50.000,00 $ und nicht mehr als 200.000,00 $, zuzüglich der Hälfte des Restes des Nachlasses:
(1) Wenn alle überlebenden Nachkommen des Erblassers auch Nachkommen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sind und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner einen oder mehrere überlebende Nachkommen hat, die nicht Nachkommen des Erblassers sind; oder
(2) wenn einer oder mehrere der überlebenden Nachkommen des Erblassers keine Nachkommen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sind.
Siehe New Jersey Revised Statutes § 3B:5-3
Erbschaftsanteile anderer Erben als des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners
Jeder Teil des Nachlasses, der nicht gemäß New Jersey Revised Statutes § 3B:5-3 an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers fällt, oder der gesamte Nachlass, wenn es keinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gibt, geht in der folgenden Reihenfolge an die nachstehend bezeichneten Personen über, die den Erblasser überleben:
a. An die Abkömmlinge des Erblassers durch Vertretung;
b. Wenn es keine überlebenden Nachkommen gibt, an die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen, wenn beide überleben, oder an den überlebenden Elternteil, außer wie in Abschnitt 4 von P.L.2009, c.43 (C.3B:5-14.1) vorgesehen;
c. wenn es keine überlebenden Nachkommen oder Elternteile gibt, an die Nachkommen der Eltern des Erblassers oder einen von ihnen durch Vertretung;
d. Gibt es keine überlebenden Abkömmlinge, Eltern oder Abkömmlinge eines Elternteils, wird der Erblasser aber von einem oder mehreren Großelternteilen überlebt, so geht die Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen an die Großeltern väterlicherseits des Erblassers, wenn beide überleben, oder an den überlebenden Großelternteil väterlicherseits oder an die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits des Erblassers oder einen von ihnen, wenn beide verstorben sind, wobei die Abkömmlinge sich vertreten lassen; und die andere Hälfte geht in gleicher Weise auf die Verwandten des Erblassers mütterlicherseits über; gibt es jedoch weder väterlicherseits noch mütterlicherseits einen überlebenden Großelternteil oder Nachkommen eines Großelternteils, so geht der gesamte Nachlass in gleicher Weise wie die Hälfte auf die Verwandten des Erblassers mütterlicherseits über;
e) Gibt es keinen überlebenden Abkömmling, Elternteil, Abkömmling eines Elternteils oder Großelternteils, wird der Erblasser aber von einem oder mehreren Abkömmlingen der Großeltern überlebt, so erben die Abkömmlinge zu gleichen Teilen, wenn sie alle den gleichen Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser haben; bei ungleichem Grad erben die Abkömmlinge des entfernteren Grades durch Vertretung;
f. Wenn es keine überlebenden Nachkommen der Großeltern gibt, dann die Stiefkinder des Erblassers oder deren Nachkommen in Vertretung.
New Jersey Revised Statutes § 3B:5-4.
Verteilung an die gesetzlichen Erben
Die Verteilung an die Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.