Abwicklung des Nachlasses in Deutschland bei Bezügen zu Spanien
Viele Mandanten mit Wohnsitz in Spanien oder Deutschland vertreten wir auch in nicht-streitigen Abwicklung des Nachlasses bei Bezügen zu Spanien, z.B. weil der Erblasser spanischer Staatsangehöriger war, in Spanien seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder die Erben in Spanien leben.
Leistungen
Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
Vertretung in deutschen Nachlassverfahren
- Testamentseröffnung in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines spanischen Testaments oder Erbvertrags in Deutschland;
- Beratung betreffend das anwendbare Erbrecht (Erbstatut);
- Beratung über die Erforderlichkeit eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses;
- Beratung über Erforderlichkeit bei Anteilen einer Personengesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, GbR) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) im Nachlass;
- Entwurf des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses auch bei Anwendung gemeinspanischen Rechts oder Foralrechts;
- Vertretung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht zur Erlangung eines deutschen Erbscheins, deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäisches Nachlasszeugnisses.
Vereinnahmung des Nachlasses
Nach Erteilung des Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses unterstützen wir unsere Mandanten bei der Vereinnahmung des Nachlasses. Hierzu gehört z.B.
- Grundbuchberichtigung;
- Eintragung ins Handelsregister und die Gesellschafterliste;
- die Beschaffung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Erklärungen nach dem Geldwäschegesetz (GewG);
- Korrespondenz mit deutschen Banken, Sparkassen und Volksbanken.
Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer
Wir vertreten Sie gegenüber dem deutschen Finanzamt für Erbschaftsteuer und bereiten die Erbschaftsteuererklärung vor. Dabei stellen wir auch sicher, dass im Falle der Zahlung von Erbschaftsteuer in Spanien und Deutschland eine Anrechnung erfolgt. Ergänzend verweisen wir auf die Leistungsbeschreibung zur Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Bezügen zu Spanien.
Hilfe bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen
Falls Nachlassgenstände veräußert werden sollen, z.B. eine Immobilie, sind wir Ihnen auch insoweit behilfich, wobei wir unter Umständen Spezialisten hinzuzuiehen.
Fragen und Antworten
Welches Erbrecht gilt beim Tod eines Spaniers?
Welches Erbrecht anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO kommt es mangels Rechtswahl im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. War der Erblasser Spanien und hat er ein spanisches Testament errichtet, kommt eine Rechtswahl zum spanischen Recht in Betracht.
Wo beantrage ich beim Tod eines Spaniers den Erbschein?
Im Grundsatz sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es gibt aber Ausnahmen, die in dem Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen beschrieben werden.
Ist ein spanisches Testament in Deutschland wirksam?
Ein Testament in der Form des spanischen Rechts ist in Deutschland in der Regel wegen des Haager Testamentsformübereinkommens anzuerkennen.
Wie erfahre ich, ob es in Spanien ein Testament gibt?
Wird in Spanien vor einem spanischen Notar (notario) ein Testament (testamento) errichtet, meldet der Notar dies dem Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) in Madrid. Nach dem Tod kann dann über das Testamentsregister leicht in Erfahrung gebracht werden, ob es ein Testament gibt.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.