Abwicklung des Nachlasses in Deutschland bei Bezügen zu Spanien

Viele Mandanten mit Wohnsitz in Spanien oder Deutschland vertreten wir auch in nicht-streitigen Abwicklung des Nachlasses bei Bezügen zu Spanien, z.B. weil der Erblasser spanischer Staatsangehöriger war, in Spanien seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder die Erben in Spanien leben. 

Leistungen

Unsere Leistungen umfassen insbesondere:

Vertretung in deutschen Nachlassverfahren

Vereinnahmung des Nachlasses

Nach Erteilung des ErbscheinsTestamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses unterstützen wir unsere Mandanten bei der Vereinnahmung des Nachlasses. Hierzu gehört z.B.

Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer

Wir vertreten Sie gegenüber dem deutschen Finanzamt für Erbschaftsteuer und bereiten die Erbschaftsteuererklärung vor. Dabei stellen wir auch sicher, dass im Falle der Zahlung von Erbschaftsteuer in Spanien und Deutschland eine Anrechnung erfolgt. Ergänzend verweisen wir auf die Leistungsbeschreibung zur Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer bei Bezügen zu Spanien

Hilfe bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen 

Falls Nachlassgenstände veräußert werden sollen, z.B. eine Immobilie, sind wir Ihnen auch insoweit behilfich, wobei wir unter Umständen Spezialisten hinzuzuiehen. 

Fragen und Antworten

Welches Erbrecht gilt beim Tod eines Spaniers?

Welches Erbrecht anzuwenden ist, bestimmt sich nach der  Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO kommt es mangels Rechtswahl im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. War der Erblasser Spanien und hat er ein spanisches Testament errichtet, kommt eine Rechtswahl zum spanischen Recht in Betracht. 

Welches Erbrecht gilt für Spanier in Deutschland?

Nach Art. 21 Abs. 1 der  Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kommt es mangels Rechtswahl im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. War der letzte gewöhnliche Aufenthalt eines Spaniers in Deutschland, kommt also deutsches Erbrecht zur Anwendung. Allerdings kann ein Spanier auch das spanische Erbrecht durch Testament wählen. Bei einer wirksamen Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO wäre also spanisches Erbrecht anzuwenden. 

Wo beantrage ich beim Tod eines Spaniens den Erbschein?

Im Grundsatz sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es gibt aber Ausnahmen, die in dem Beitrag Internationale Zuständigkeit in deutsch-spanischen Erbsachen beschrieben werden. 

Ist ein spanisches Testament in Deutschland wirksam?

Ein Testament in der Form des spanischen Rechts ist in Deutschland in der Regel wegen des Haager Testamentsformübereinkommens anzuerkennen. 

Wie erfahre ich, ob es in Spanien ein Testament gibt?

Wird in Spanien vor einem spanischen Notar (notario) ein Testament (testamento) errichtet, meldet der Notar dies dem Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) in Madrid. Nach dem Tod kann dann über das Testamentsregister leicht in Erfahrung gebracht werden, ob es ein Testament gibt.

Wer erbt nach spanischem Recht, wenn es kein Testament gibt?

Wenn der Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien kein (wirksames)  Testament errichtet hat, wird nach den Regeln der spanischen gesetzlichen Erbfolge geerbt.  Gesetzliche Erben sind zunächst die Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen. Wenn es keine Kinder und andere Abkömmlinge gibt, erben die Eltern und anderen Vorfahren. Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen und Vorfahren e (nur) dasjenige, was ihm als Noterbrecht zusteht, d.h. er erhält nur einen Nießbrauch (usufructo) an einem Drittel des Nachlasses. Daneben kann der Ehegatte auch Ansprüche aus der Ehe haben. Diese sind vom Güterstand der Ehegatten abhängig: 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite

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