Deutsche Erbschaftsteuer bei Bezügen zu Spanien

Leistungen 

Wir beraten umfassend betreffend die deutsche Erbschaftsteuer bei Bezügen zu Spanien (z.B. bei Grundvermögen in Spanien oder Erbe in Spanien) und vertreten unsere Mandanten gegenüber allen deutschen Finanzämtern für Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerfinanzamt) im Steuerverfahren. Unsere Leistungen umfassen z.B.

Besondere Fragestellungen, die wir bei Bezügen zu Spanien immer wieder im Steuerverfahren zu klären haben sind: 

Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer und der gemeindlichen Wertzuwachsteuer

Oftmals werden wir auch die Nachlassabwicklung in Spanien betreiben und dabei die spanische Erbschaftsteuer für unsere Mandanten erklären. Dabei berücksichtigen wir natürlich auch das besondere Erbschaftsteuererrecht der spanischen Bundesländer, insbesondere die Balearen, die Kanaren, Valencia, Andalusien, Murcia, Madrid und Katalonien. Hierzu verweisen wir auf unsere Leistungsbeschreibung unter Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer. Sofern eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht möglich ist, prüfen wir dabei, ob eine Anrechnung der deutschen Steuer auf die spanische Erbschaftseuer in Betracht kommt. 

Fragen und Antworten

Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgegen?

Eine Person, die von Todes wegen (z.B. durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteil) erwirbt (Erwerber), ist nur dann zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung aufgefordert hat (§ 31 ErbStG). Das Erbschaftssteuerfinanzamt fordert zur Erklärung der Steuer auf, wenn die Erhebung einer Steuer in Betracht kommt, d.h. wenn der Wert des Erwerbs möglicherweise über dem Freibetrag liegt. Ohne, dass einem die Erklärung der Erbschaftsteuer aufgegeeben wurde, gibt es keine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung. 

Muss ich dem Finanzamt mitteilen, dass ich geerbt habe?

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. Die Anzeige soll die Finanzbehörde lediglich in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Die Anzeigepflicht trifft den Erwerber, bei Zweckzuwendungen den Empfänger der Zuwendung und Auflageschuldner.

Wie lang ist die Frist zur Anzeige der Erbschaft?

Die Anzeige hat binnen einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anzeige Verpflichtete von dem Erwerb  Kenntnis hat.

Wer ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?

Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung über die für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Umstände (Erbschaftssteuererklärung) verlangen, § 31 ErbStG. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben, § 31(5) ErbStG

In welcher Frist ist die Erbschaftsteuer zu erklären?

Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Sie kann auf Antrag verlängert werden, § 31 ErbStG. 

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der allgemeine und persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist abhängig vom Verhältnis von Erwerber und Erblasser. Steuerfrei bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 ErbStG der Erwerb 

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

3. der Kinder der Kinder (z.B. Enkel) im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; (...)

7.der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird nur ein geminderter Freibetrag gewährt, § 16(1) ErbStG. Hierzu wird auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht verwiesen. 

Wie hoch ist der Steuersatz bei der deutschen Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 19 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
… Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75 000 7 15 30
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
26 000 000 27 40 50
über 26 000 000 30 43 50

Gibit es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien?

Ja. Allerdings nicht für die Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer. 

Kann die spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?

Eine Anrechnung ist oft ganz oder teilweise möglich. Sie setzt nach § 21 ErbStG voraus, dass

  • wenigstens ein Beteiligter unbeschränkt steuerpflichtig ist,
  • ein Antrag auf Anrechnung gestellt wird,
  • die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht,
  • das Spanien-Vermögen in Deutschland und Spanien steuerbar ist,
  • die ausländische Steuer im Ausland festgesetzt und gezahlt wurde,
  • die deutsche Steuer innerhalb von 5 Jahren seit der Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist.

Unter Umständen ist die Anrechnung nur der Höhe nach begrenzt (Anrechnungshöchstbetrag). Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Anrechnung spanische Erbschaftssteuer in Deutschland

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite

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