Beantragung deutscher Erbschein, deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis bei Bezügen zu Spanien
Viele Mandanten mit Wohnsitz in Spanien oder Deutschland vertreten wir in Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses bei Bezügen zu Spanien, z.B. weil der Erblasser spanischer Staatsangehöriger war, in Spanien seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder die Erben in Spanien leben. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
Vertretung gegenüber dem Nachlassgericht
- Testamentseröffnung in Deutschland;
- Beratung betreffend das anwendbare Erbrecht (Erbstatut);
- Beratung betreffend die Anerkennung eines spanischen Testaments oder Erbvertrags in Deutschland;
- Beratung über die Erforderlichkeit eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses;
- Klärung der internationalen Zuständigkeit;
- Vereinbarungen über die Zuständigkeit;
- Beratung über Erforderlichkeit bei Anteilen einer Personengesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, GbR) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) im Nachlass;
- Entwurf des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses (auch) bei Anwendung des gemeinspanischen Rechts oder Foralrechts;
- Korrespondenz mit deutscher Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), z.B. in Madrid, wegen der Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses;
- Beantragung eines Antrags auf Erlass der Versicherung an Eides Statt;
- Vertretung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht;
- 'Einholdung von Zustimmungserklärungen der Beteiligten zur Vermeidung eines Zustellung in Spanien;
- Entgegennahme des Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses;
- Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses.
Abwicklung des Nachlasses in Spanien
Nach Erteilung des Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses helfen Ihnen unsere spanischen Rechtsanwälte und deutschen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht bei der Abwicklung des Nachlasses in Spanien.
Abwicklung des Nachlasses in Deutschland
Ferner sind wir Ihnen auf Wunsch auch bei der Abwicklung des Nachlasses in Deutschland behilflich, z.B. bei der Erklärung der deutsche Erbschaftsteuer bei Bezügen zu Spanien.
Fragen und Antworten
Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben und, wenn es mehrere Erben gibt, die Anteile der Erben (§ 2353 BGB).
Brauche ich einen Erbschein?
Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Erbrecht nur durch Erschein nachgewiesen werden kann. In bestimmten Fällen ist ein Erbschein aber erforderlich oder zweckmäßig. Hierzu verweisen wir auf den Betrag Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten.
Welches Gericht ist für die Erteilung eines Erbscheins zuständig?
Ob deutsche Gerichte zuständig sind (internationale Zuständigkeit), ergibt sich aus den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 343 FamFG.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Antragsberechtigt ist der Alleinerbe, der Miterbe und Erbeserben (§ 2353 BGB). Darüber hinaus sind auch der Testamentsvollstrecker, ein der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter und der gesetzliche Betreuer eines Erben antragsberechtigt. Gläubiger, die eine titulierte Forderungen gegen den Erblasser oder einen Erben haben, sind ebenfalls antragsberechtigt.
Wo kann der Antrag auf einen Erbschein gestellt werden?
Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht zu stellen. Dies kann allerdings auch schriftlich erfolgen, wobei eine Stellvertretung (z.B. einen Anwalt) zulässig ist. Die in der Regel erforderliche Versicherung an Eides Statt ist vor einem Urkundsbeamten des Nachlassgerichts, einem Notar im Bundesgebiet oder einem berechtigten Mitarbeiter einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) abzugeben.
Wie kann man einen Erbschein anfechten?
Die Beteiligten können gegen den Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins Beschwerde einlegen. Die Frist hierzu beträgt einen Monat und läuft regelmäßig mit der schriftlichen Bekanntgabe. Die Beschwerde soll begründet werden.
Was kostet ein Erbschein?
Die Gerichtskosten hängen vom Netto-Nachlasswert ab. Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf.
Wie lange dauert es bis ein Erbschein erteilt wird?
Das hängt sehr stark von der Komplexität der Sache, der Sorgfalt bei Entwurf des Antrags und der Arbeitsbelastung des örtlichen Nachlassgerichts ab. In größeren Städten sind die Nachlassgerichte oft stark überlastet, was zu erheblichen Verzögerungen führt.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.