Abwicklung des Nachlasses von Deutschen in Spanien
Stirbt ein Deutscher mit Vermögen in Spanien, z.B. einer Immobilie (Haus, Finca, Wohnung), bewegliches Vermögen (PKW, Yacht) und Anlagevermögen (z.B. Konto, Wertpapiere, Aktien), so müssen die Erben Vieles beachten. Unsere spanischen Rechtsanwälte und deutschen Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht helfen Ihnen in allen Fragen im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses in Spanien.
Leistungen
Unsere Leistungen bei der Regelung des Nachlasses in Spanien umfassen insbesondere
- die Suche nach Erben und Testamenten in Spanien,
- Testamentseröffnung,
- Beschaffung von Urkunden, z.B. Sterbeurkunde (certificacion de defunción),
- Beantragung von Bescheinigungen des zentralen Registers über letztwillige Verfügungen (certificados de actos de última voluntad und Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento);
- Vertretung bei der Erlangung eines Europäische Nachlasszeugnisses (certificado sucesorio europeo),
- Hilfe bei der Erlangung einer notariellen Urkunde über die Feststellung der gesetzlichen Erben (acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato);
- Beantragung deutscher Erbschein, deutsches Testamentsvollstreckungszeugnis oder Europäischem Nachlasszeugnis,
- die Vorbereitung der Erkärung der spanischen Erbschaftssteuer,
- Beratung bei Erbengemeinschaft und Erbteilung,
- die Vorbereitung der Erklärung der gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía),
- Beschaffung einer Steuernummer (NIE),
- Erbschaftsannahme (aceptación de la herencia),
- Eintragung im spanischen Eigentumsregister (registro de la propiedad),
- Korrespondenz mit spanischen Banken bis zur Vereinnahmung des Guthabens eines Kontos oder Depots,
- Unterstützung beim Verkauf der geerbten Immobilie,
- Liquidierung von vermögensverwaltenden Gesellschaften, z.B. einer spanischen GmbH (S.L.) oder einer spanischen Aktiengesellschaft (S.A.).
Beratung im spanischen Recht und dem Recht der spanischen Bundesländer
Wir berücksichtigen neben dem (gemein-) spanischen Recht auch die besonderen Regeln der spanischen Bundesländer, insbesondere das Foralrecht der Balearen (Mallorca, Ibizia, Menorca und Formentera) und Katalonien. Ferner berücksichtigen wir auch das besondere Erbschaftsteuererrecht der spanischen Bundesländer,insbesondere die Balearen, die Kanaren, Valencia, Andalusien, Murcia, Madrid und Katalonien. Hierzu verweisen wir auf unsere Leistungsbeschreibung unter Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer.
Fragen und Antworten
Welches Erbrecht gilt für Immobilien von Deutschen in Spanien?
Welches Erbrecht für Deutsche in Spanien anzuwenden ist, bestimmt sich für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlicher Aufenthalt (domicilio habitual) des Erblassers an. Dies gilt auch für Immobilien in Spanien. Allerdings müssen Immobilien in Spanien nach Erbschaftsannahme auf die Erben im Grundbuch umgeschrieben werden.
Wer erbt in Spanien?
Wer bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts Erbe (heredero) wird, ergibt sich vorrangig aus dem Testament. Gibt es kein Testament (testamento) oder enthält dies keine Erbeinsetzung, greifen die Regeln der spanischen gesetzliche Erfolge (sucesión intestada). Danach erben vorrangig die Kinder und der Ehegatte. Bestimmte Personen sind Noterben.
Wer erbt in Spanien, wenn es keine Kinder und keinen Ehegatten gibt?
Gibt es im Fall der gesetzlichen Erfolge nach spanischem Recht keine Kinder und kein Ehegatte, erben die Eltern des Erblassers. Sind diese vor dem Erblasser verstorben, erben die Kinder der Eltern (also die Geschwister). Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag "Die gesetzliche Erbfolge in Spanien".
Ist ein deutsches Testament in Spanien wirksam?
Ein eigenhändiges Testament oder notarielles Testament eines Deutschen ist in Spanien nach den Bestimmungen des Haager Testamentsformübereinkommens anzuerkennen.
Wird ein Berliner Testament in Spanien anerkannt?
Wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Testatoren zur Zeit der Errichtung des Berliner Testaments in Deutschland war, hat das Berliner Testament Bindungswirkung auch in Spanien. War dies nicht der Fall, kann hingegen das Berliner Testament ganz oder teilweise unwirksam sein.
Gibt es einen Pflichtteil in Spanien?
Nach (gemein-) spanischem Erbrecht wird die Testierfreiheit durch die "legítima" bestimmter Personen eingeschränkt. Dieses "Noterbrecht" steht in erster Linie den Kindern und Abkömmlingen des Erblassers zu. Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag " Pflichtteil nach spanischem Erbrecht“.
Wie erfahre ich, ob es in Spanien ein Testament gibt?
Wird in Spanien vor einem spanischen Notar (notario) ein Testament (testamento) errichtet, meldet der Notar dies dem Zentralen Testamentsregister (Registro de Actos de Última Voluntad) in Madrid. Nach dem Tod kann dann über das Testamentsregister leicht in Erfahrung gebracht werden, ob es ein Testament gibt.
Wird ein deutscher Erbschein in Spanien anerkannt?
Ein deutscher Erbschein wird in Spanien als Nachweis des Erbrechts anerkannt. Allerdings sind in der Regel weitere Förmlichkeiten zu regeln bevor man über den Nachlass verfügen kann.
Müssen die Erben in Spanien die Erbschaftsannahme erklären?
Ist deutsches Erbrecht anzuwenden, geht der Nachlass auf die Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Befinden sich im Nachlass aber Immobilien in Spanien, muss aber dennoch die notarielle Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) und Zuweisung des Eigentums vor einem spanischen Notar (notario) oder Konsul erklärt werden, da das spanische Eigentumsregister (registro de la propriedad) die Erben nur nach Vorlage einer Urkunde hierüber als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt.
Wie erfolgt die Umschreibung einer Immobilie in Spanien auf deutsche Erben?
Um das Grundbuch auf die Erben umzuschreiben, bedarf es neben der notariellen Erbschaftsannahme (aceptación notarial de herencia herencia) der Erklärung der spanischen Erbschaftssteuer und eines Antrags auf Umschreibung des spanischen Eigentumsregister (registro de la propriedad).
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.