Nachlassabwickler (administrator)
Nach dem Recht der common-law Staaten geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers in der Regel auf eine Person über, der den Nachlass abwickelt, die Schulden tilgt, Vermächtnisse erfüllt und den Rest-Nachlass an die Begünstigten des Rest-Nachlasses verteilt. Diese Person wird als Nachlassabwickler (personal representative) bezeichnet. Wurde diese Person nicht durch ein Testament bestimmt, wird sie als administrator bezeichnet. Auf Antrag erhält er vom Nachlassgericht ein Zeugnis über seine Bestellung; dieses wird als „Probate“, „Grant of Probate“ oder „Letters of administration" bezeichnet.
Publikationen zum Thema
- Das probate-Nachlassverfahren in Singapur
- Erbschaftssteuer Südafrika
- Gesetzliche Erbfolge im US-Bundesstaat New York
- Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Neuseeland
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in England und Wales
- Südafrikanisches Erbrecht - Einführung