Anwendbares Recht im deutsch-südafrikanischen Erbfall
Sicht der Gerichte von Südafrika
Zur Ermittlung des anwendbaren Erbrechts unterscheidet ein südafrikanisches Nachlassgericht zwischen dem beweglichen und unbeweglichen Nachlass:
- Im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist an das Recht des letzten Domizil (domicile) des Erblassers anzuknüpfen.
- Im Hinblick auf das unbewegliches Vermögen (immovables) ist an das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuknüpfen.
Für die Nachlassabwicklung (administration) - siehe dazu unten - gilt abweichend vom Vorgesagten das Recht des Staates, dessen Gerichte für die Bestellung des Nachlassabwicklers (executor, administrator) zuständig sind. Auch für den Erwerb mittels eines Trusts und andere Formen des Erwerbs außerhalb des Nachlasses (estate) gibt es gesonderte Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Internationales Erbrecht (IPR) Südafrika - Succession.
Sicht deutscher Gerichte
Deutsche Gerichte haben für Erbfälle bis zum 16.08.2015 das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers und, ausnahmsweise, für unbewegliches Vermögen in Südafrika das Recht von Südafrika angewendet. Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht aus Sicht eines deutschen Gerichts nach der der Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO).
Testamentarische Erbfolge - Testierfreiheit und zulässige Verfügungen
Nach südafrikanischem Erbrecht genießt der Testator weitgehende Testierfreiheit. Er kann insbesondere anordnen, wer einen bestimmten Vermögensgegenstand und wer den Rest erhalten soll.
Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Testamentarische Erbfolge nach südafrikanischem Recht.
Form des Testaments
Testamente werden in Südafrika als Zwei-Zeugen-Testament errichtet. Zur Vertiefung wird auf den Beitrag Testamentarische Erbfolge nach südafrikanischem Recht verwiesen.
Anerkennung ausländischer Testamente der Form nach
Allerdings werden fremde Testamente der Form nach auch unter den Voraussetzungen von Sec. 3bis des Wills Act 1953 anerkannt.
Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag Anerkennung deutscher Testamente in Südafrika.
Gemeinschaftliches und gegenseitiges Testament
Das südafrikanische Erbrecht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will) und das gegenseitige Testament (joint and mutual will).
Pflichtteil und Unterhalt auf den Tod
Das südafrikanische Erbrecht kennt keinen Pflichtteil im Sinne einer quotalen Beteiligung am Nachlass. Nach dem Maintenance of Surviving Spouses Act 27 aus 1990 kann der überlebende Ehegatte aber Zahlungen aus dem Nachlass verlangen, wenn der Erblasser sein Domizil in Südafrika hatte und den Ehegatten nicht angemessen (reasonable) bedacht hat. Abhängige Kinder können nach den Prinzipien des common law einen Anspruch auf Unterhalt haben.
Ehegüterrecht
Der gesetzliche Güterstand in Südafrika ist die Gütergemeinschaft. Beim Tod eines Ehegatten erhält der Überlebende die Hälfte des Auseinandersetzungsguthabens des ehelichen Vermögens (eheliches Gesamtgut).
Gesetzliche Erbfolge
Wenn es kein (wirksames) Testament gibt, erbt der Ehegatte allein, wenn es keine Abkömmlinge gibt. Wurde der Erblasser von Abkömmlingen überlebt, aber nicht von einem Ehegatten, so erben die Abkömmlinge. Erbt der Ehegatten neben Kindern, erhält er einen gleichen Anteil oder den ihm zustehenden Festbetrag, je nachdem was höher ist. Wird der Erblasser nicht von einem Ehegatten oder Abkömmling überlebt, erben die Eltern. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt dieser allein.
Für vertiefende Informationen verweisen wir auf den Beitrag Gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Südafrika.
Das Nachlassverfahren
Mit dem Tod des Erblasser geht dessen Vermögen, welches in den Nachlass (estate) fällt, auf den testamentarisch bestimmten Nachlassabwickler (executor) über oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den nach den gesetzlichen Regeln bestimmten Nachlassabwickler (administrator) über. Dieser wickelt den Nachlass unter Aufsicht des Gerichts ab und verteilt den Nachlass unter den Begünstigten.
Mehr hierzu in unserem Aufsatz Verfahren zur Nachlassabwicklung und Verteilung in Südafrika.
Trusts
In Südafrika werden trusts oft als Mittel der Nachlassplanung genutzt. Ein trust entsteht dadurch, dass der Errichter (settlor, founder) Bestandteile seines Vermögens auf den Treuhänder (trustee) überträgt, welcher diese Vermögensgegenstände zugunsten des Begünstigten (beneficiary) treuhänderisch verwaltet und für einen vom Errichter bestimmten Zweck verwenden soll. Der Treuhänder (trustee) hat im Außenverhältnis alle Rechte (legal title) am trust-Vermögen. Wirtschaftlich berechtigt ist allerdings der beneficiary, für welchen der Treuhänder das trust-Vermögen treuhänderisch verwaltet. Mit der Errichtung eines Trusts können unterschiedliche Zweck verfolgt werden, z.B. die Vermeidung eines förmlichen probate-Nachlassverfahrens, der Schutz von minderjährigen Begünstigten (child protection trust), Verstetigung des Familien-Vermögens (family trust) oder Sicherung des Vermögens gegen Gläubigerzugriff (asset protection).
Vorsicht: Bei Bezügen zu Deutschland kann ein trust steuerlich ungewollte Wirkungen haben. Hierzu verweisen wir auf unseren Beitrag Besteuerung von common-law trusts in Deutschland.
Erbschaftssteuer in Südafrika
Die Besteuerung im Todesfall ist im Estate Duty Act 45 (EDA) aus dem Jahr 1955 geregelt. Die südafrikanische Erbschaftsteuer (estate duty) wird auf den ungeteilten Nachlass erhoben, weshalb sie auch in der deutschsprachigen Literatur als Nachlasssteuer bezeichnet wird. Eine Einführung hierzu finden Sie in unserem Beitrag Erbschaftsteuer Südafrika.
Bei Veräußerung von Vermögen aus dem Nachlass kann außerdem Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax) ausgelöst werden.
Deutsche Erbschaftsteuer
Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Steuerpflicht in Deutschland.
Vorsicht: Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall).
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Zwischen Deutschland und Südafrika besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftssteuer und es kann durchaus sein, dass Steuerpflicht in Deutschland und Südafrika besteht. Nach südafrikanischem Recht kann die Doppelbesteuerung unter Umständen durch Anrechnung vermieden werden, siehe Sec. 26 Estate Duty Act zulässig.
Auch Deutschland lässt die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuer unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG zu. Die in Südafrika gezahlte südafrikanische Erbschaftssteuer kann daher oft ganz oder teilweise auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden.
Vertiefende Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag Anrechnung ausländischer Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer.
Die südafrikanische CGT kann hingegen nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, da sie keine der deutschen Erbschaftssteuer vergleichbare Steuer ist. Allerdings kann sie unter Umständen als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.