Gesamtrechtsnachfolge

Gemäß § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über und diese haften gemäß § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies nennt man Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession. 

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