Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zur USA

Leistungen

Wir vertreten unsere Mandanten gegenüber allen Finanzämtern für Erbschaftsteuer (Erbschaftsteuerfinanzamt) im Steuerverfahren. Unsere Leistungen umfassen z.B.

  • Vorbereitung einer Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG;
  • Antrag auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung oder Schenkungsteuererklärung;
  • Vorbereitende Begutachtung von besonderen Fragestellungen (siehe hierzu weiter unten).;
  • Einreichung der Erbschaftsteuererklärung;
  • Einreichung der Schenkungsteuererklärung;
  • Antrag auf Anrechnung der US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax), US-Bundes-Schenkungsteuer (federal gift tax) und der Todesfallsteuern der US-Bundesstaaten;
  • Überprüfung des Erbschaftsteuerbescheids;
  • Überprüfung des Schenkungsteuerbescheids;
  • Beantragung einer Stundung;
  • Beantragung der Ratenzahlung bei Grundvermögen;
  • Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid;
  • Klagen bei den Finanzgerichten im gesamten Bundesgebiet;
  • Erwirken der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
  • Vertretung im Verfahren zur gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten nach § 151 BewG. 

Besondere Fragestellungen, die wir bei Bezügen zu den USA immer wieder im Steuerverfahren zu klären haben sind: 

  • die Bewertung von US-Grundvermögen im Nachlass;
  • die Besteuerung der Ausschüttungen von Seiten eines US-amerikanischen Treuhandvermögen (Trusts);
  • Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht;
  • das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (z.B. bei Wohnsitzen in beiden Staaten);
  • besondere Freibeträge und Vergünstigungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen;
  • die Abzugsfähigkeit von Kosten (z.B. Maklerprovisionen);
  • Berücksichtigung der in den USA gezahlten Einkommensteuer;
  • Besteuerung der Todesfallbegünstigung aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan
  • Berücksichtigung einer (teilweisen) Zurückweisung (disclaimer) nach US-amerikanischen Recht.

Beschaffung von Unterlagen aus den USA 

Sofern wir Sie nicht ohnehin auch gegenüber dem US-amerikanischen Treuhänder (trustee) oder  US-amerikanischen Nachlassabwickler (personal representative)  vertreten, sind wir auch auf Wunsch bei der Beschaffung der für die Erklärung oder Anrechnung benötigten Unterlagen aus den USA behilflich. 

Prüfung, ob ein Erstattungsanspruch besteht

Auf Wunsch prüfen wir auch, ob gegen andere Personen (z.B. dem Nachlassabwickler oder Treuhänder) ein Anspruch auf Erstattung des zu zahlenden deutschen Erbschafts- oder Schenkungsteuer besteht. 

Beratung betreffend die ertragsteuerlichen Folgen der Nachlassregelung

Darüber hinaus bieten wir auch Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer an. 

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Der allgemeine und persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist abhängig vom Verhältnis von Erwerber und Erblasser. Steuerfrei bleibt bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 ErbStG der Erwerb 

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

3. der Kinder der Kinder (z.B. Enkel) im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; (...)

7.der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird nur ein geminderter Freibetrag gewährt, § 16(1) ErbStG. Hierzu wird auf den Beitrag Erbschaftsteuer - besondere Regeln bei beschränkter Steuerpflicht verwiesen. 

Wie hoch ist der Steuersatz bei der deutschen Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 19 ErbStG nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
… Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III
75 000 7 15 30
300 000 11 20 30
600 000 15 25 30
6 000 000 19 30 30
13 000 000 23 35 50
26 000 000 27 40 50
über 26 000 000 30 43 50

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA?

Zwischen Deutschland und den USA gibt es auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungsteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen. 

Kann Deutschland den Nachlass eines US-Amerikaners besteuern?

Deutschland kann nach dem DBA-USA-Erb den Nachlass einer Person, deren Wonsitz in Sinne von Art. 4 DBA-USA-Erb in Deutschland war, besteuern. Ferner hat sich Deutschland vorbehalten den Erwerb einer Person mit Wohnsitz in Deutschland zu besteuern. In vielen Fällen wird Deutschland daher auch den Nachlass eines US-Amerikaners besteuern. 

Kann die US-Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?

Eine Anrechnung ist oft ganz oder teilweise möglich. Sie setzt nach § 21 ErbStG voraus, dass

  • wenigstens ein Beteiligter unbeschränkt steuerpflichtig ist,
  • ein Antrag auf Anrechnung gestellt wird,
  • die ausländische Steuer der deutschen Erbschaftssteuer entspricht,
  • das US-Vermögen in Deutschland und den USA steuerbar ist,
  • die ausländische Steuer im Ausland festgesetzt und gezahlt wurde,
  • die deutsche Steuer innerhalb von 5 Jahren seit der Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist.

Unter Umständen ist die Anrechnung nur der Höhe nach begrenzt (Anrechnungshöchstbetrag).

Kann die Erbschaftsteuer oder Nachlasssteuer eines US-Bundesstaates auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?

Auch die Todesfallsteuern einer US-Gebietskörperschaft können auf die deutsche Erbschaftsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen angerechnet werden. 

Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgegen?

Eine Person, die von Todes wegen (z.B. durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteil) erwirbt (Erwerber), ist nur dann zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung aufgefordert hat (§ 31 ErbStG). Das Erbschaftssteuerfinanzamt fordert zur Erklärung der Steuer auf, wenn die Erhebung einer Steuer in Betracht kommt, d.h. wenn der Wert des Erwerbs möglicherweise über dem Freibetrag liegt. Ohne, dass einem die Erklärung der Erbschaftsteuer aufgegeeben wurde, gibt es keine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung. 

Muss ich dem Finanzamt mitteilen, dass ich geerbt habe?

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) durch den Erwerber anzuzeigen. Die Anzeige soll die Finanzbehörde lediglich in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Die Anzeigepflicht trifft den Erwerber, bei Zweckzuwendungen den Empfänger der Zuwendung und Auflageschuldner.

Wie lang ist die Frist zur Anzeige der Erbschaft?

Die Anzeige hat binnen einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Anzeige Verpflichtete von dem Erwerb  Kenntnis hat.

Wer ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet?

Das Erbschaftsteuerfinanzamt kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung über die für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Umstände (Erbschaftssteuererklärung) verlangen, § 31 ErbStG. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben, § 31(5) ErbStG

In welcher Frist ist die Erbschaftsteuer zu erklären?

Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung muss mindestens einen Monat betragen. Sie kann auf Antrag verlängert werden, § 31 ErbStG. 

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite

Erbrecht-Aktuell