Die gesetzliche Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates Oregon

Als Rechtsanwälte für deutsch-amerikanisches Erbrecht und Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten wir Mandanten auch öfters im Hinblick auf das Vermögen einer Person, die mit letzten Wohnsitz in Oregon verstirbt oder in Oregon Vermögenswerte hinterlässt. Der Beitrag zeigt auf, wer erbt, wenn nach dem Recht von Oregon gesetzliche Erbfolge eintritt.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Oregon ist in Chapter 11.04 Revised Code of Washington (RCW) geregelt.

Nicht zu verwechseln ist die gesetzliche Erbfolge mit dem Pflichtteil und den gesetzlichen Rechten des Ehegatten. 

Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge

Sicht der Gerichte von Oregon

Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.

Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“. 

Deutsche Sicht

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO, wozu auch die Regeln der gesetzlichen Erbfolge gehören, nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in den USA gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus US-Sicht im Hinblick auf Immobilien in den USA immer US-Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum-Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt im Hinblick auf den Anteil des Nachlasses (estate) ein, über welchen nicht wirksam verfügt wurde, Fla.Stat. § 732.101. Vermögensgegenstände, die außerhalb des Nachlasses übergehen, folgen daher anderen Regeln. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag  Erwerb außerhalb des Nachlasses in den USA.

Verteilung des Vermögens nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge von Oregon

Nach RCW 11.04.015 wird das Nettovermögen einer Person, die ohne Testament verstirbt, oder der Teil davon, in Bezug auf den die Person ohne Testament verstorben ist, vererbt und wie folgt verteilt:

Anteil des überlebenden Ehegatten oder des staatlich eingetragenen Lebenspartners 

Der überlebende Ehegatte oder der staatlich eingetragene Lebenspartner erhält den folgenden Anteil:

(a) den gesamten Anteil des Erblassers am Netto-Gemeinschaftsvermögen; und

(b) die Hälfte des Netto-Sondervermögens, wenn der Erblasser ohne Testament Nachkommen hinterlässt; oder

(c) drei Viertel des Netto-Eigenvermögens, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, der Erblasser jedoch von einem oder mehreren seiner Eltern oder von einem oder mehreren Nachkommen eines oder mehrerer seiner Eltern überlebt wird; oder

(d) das gesamte Netto-Eigenvermögen, wenn weder Nachkommen noch Eltern noch Nachkommen der Eltern vorhanden sind.

Anteile anderer Personen als des überlebenden Ehegatten oder des staatlich eingetragenen Lebenspartners

Der Teil des Nettovermögens, der nicht an den überlebenden Ehegatten oder den staatlich eingetragenen Lebenspartner verteilt werden kann, oder das gesamte Nettovermögen, falls kein überlebender Ehegatte oder staatlich eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, fällt an und wird wie folgt verteilt:

(a) An die Nachkommen des Erblassers; stehen diese alle in gleichem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, so erhalten sie gleiche Anteile; bei ungleichem Verwandtschaftsgrad erhalten diejenigen mit entfernterem Verwandtschaftsgrad einen Anteil durch Repräsentation.

(b) Hat der Erblasser keine Nachkommen, so geht der Nachlass an den oder die Eltern, die den Erblasser überleben.

(c) Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen oder beide Elternteile, so geht der Nachlass an die Nachkommen des oder der Eltern, die den Erblasser überleben; stehen diese alle in gleichem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, so erhalten sie zu gleichen Teilen; bei ungleichem Verwandtschaftsgrad erhalten die in weiterem Verwandtschaftsgrad Stehenden durch Stellvertretung.

(d) Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen der Elternteile oder Nachkommen der überlebenden Elternteile, so geht das Erbe an den Großelternteil oder die Großelternteile, die den Erblasser überleben; überleben sowohl die Großeltern mütterlicherseits als auch die väterlicherseits den Erblasser, so erhalten die Großeltern mütterlicherseits die Hälfte und die Großeltern väterlicherseits die andere Hälfte.

(e) Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen der Elternteile, noch Nachkommen der überlebenden Eltern oder Großeltern, so geht das Erbe an die Nachkommen der Großeltern, die den Erblasser überleben; als Gruppe betrachtet teilen sich die Nachkommen der Großeltern mütterlicherseits zu gleichen Teilen mit den Nachkommen der Großeltern väterlicherseits, die ebenfalls als Gruppe betrachtet werden; innerhalb jeder dieser Gruppen erhalten alle Mitglieder den gleichen Anteil, wenn sie alle im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser stehen; sind einige jedoch in einem ungleichen Verwandtschaftsgrad, so erben diejenigen mit entfernterem Verwandtschaftsgrad durch Repräsentation.

Verfahren zur Nachlassregelung in Oregon bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Oregon oder Deutschland

Die Verteilung an die gesetzlichen Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA. 

Verfahren zur Nachlassregelung in Deutschland bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Oregon

Wenn das Recht von Oregon anwendbar ist, wird bei gesetzlicher Erbfolge oftmals ein Fremdrechtserbschein benötigt. In dem Nachlassverfahren ist dabei die Rechtslage in den USA darzulegen.

Unsere Leistungen: Gerne vertreten unsere deutschen Fachanwälte für Erbrecht Sie bei der Beantragung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit des US-amerikanischen Rechts. Da wir im Werk "Hausmann, Internationales Erbrecht" mehrere Länderberichte verfasst haben (New York, Florida, Kalifornien, Louisiana), werden Nachlassgerichte regelmäßig unsere Rechtsausführungen genügen lassen und kein Gutachten eines (anderen) Sachverständigen verlangen, was Kosten und Zeit spart. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses

Glossar: Domizil (domicile)Ausgenommenes Vermögen (exempt property)

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