Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses
Unsere Team aus deutschenFachanwäte für Erbrecht und US-Anwälten berät und vertritt Mandanten aus den USA und Deutschland in nicht-streitigen Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Bezügen zu den USA, z.B. bei Anwendbarkeit des Rechts eines US-Bundesstaates oder bei Verfügung mittels eines Testaments in der Form des US-Rechts.
Leistungen
Unsere Leistungen umfassen insbesondere
- Testamentseröffnung in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines US-amerikanischen Testaments in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines US-amerikanischen Nachlassabwicklers (personal representative) als Testamentsvollstrecker in Deutschland;
- Beratung über die Erforderlichkeit eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Beratung über Erforderlichkeit bei Anteilen einer Personengesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, GbR) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) im Nachlass;
- Entwurf des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses auch bei Anwendung US-amerikanischen Erbrecht;
- Beratung betreffend das anwendbare Erbrecht (Erbstatut);
- Beratung bei Vermögensübergang über einen US-amerikanischen Trust;
- Korrespondenz mit deutscher Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in den USA (Boston, Atlanta, Chicago, Los Angeles, San Francisco, Miami, New York, Washington D.C., Houston) wegen der Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Beantragung eines Antrags auf Erlass der Versicherung an Eides Statt bei Beurkundung des Antrags vor einem US-Notar;
- Vertretung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht;
- Vertretung der Begünstigten (Erben, Vermächtnisnehmer) zur Vermeidung eines Zustellung in den USA;
- Entgegennahme des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses zur Vermeidung einer Zustellung im Ausland und
- Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Weitere Leistungen
Selbstverständlich beraten und vertreten wir unsere Mandanten auch bei allen anderen erforderlichen Besorgungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses. Insbesondere erbringen wir auf Wunsch folgende Leistungen:
- Grundbuchberichtigung;
- Eintragung ins Handelsregister und die Gesellschafterliste;
- die Beschaffung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zur USA;
- Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer;
- Erklärungen nach dem Geldwäschegesetz (GewG);
- Korrespondenz mit Banken, Sparkassen und Volksbanken.
Vertretung vor Nachlassgerichten und Beschwerdegerichten in ganz Deutschland
Wir vertreten Mandanten vor Nachlassgerichten (zuständig z.B. für Erbscheinverfahren der 1. Instanz) und Beschwerdegerichten in ganz Deutschland (aber nicht beim BGH). Bei Vertretung in einem Nachlassgericht wird dabei eine Reise zum Gerichtsort in nicht-streitigen Angelegenheiten fast nie erforderlich ist.
Beratungsorte und Fernberatung
In der Regel korrespondieren wir mit unseren Mandanten über Fernkommunikationsmittel (Zoom, Telefon, E-Mail). In den meisten Fällen ist dies auch zur Erledigung der Anliegen unserer Mandanten völlig ausreichend. Persönlich beraten wir betreffend nicht-streitige Nachlassverfahren in Berlin, München (eingeschränkt) und Hamburg (eingeschränkt).
Fragen und Antworten
Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben und, wenn es mehrere Erben gibt, die Anteile der Erben (§ 2353 BGB).
Was ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen (Testamentsvollstreckerzeugnis), § 2368 (1) BGB. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt also die Person des vom Erblasser oder dem Nachlassgericht bestimmten Testamentsvollstreckers.
Welches Erbrecht gilt, wenn ein US-Amerikaner in Deutschland stirbt?
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) kommt es im Grundsatz auf den den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Oft wird aber eine Rechtswahl zum US-amerikanischen Recht anzunehmen sein. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Welches Erbrecht gilt, wenn eine in den USA ansässige Person stirbt und Vermögen in Deutschland hinterlässt?
Auch in diesem Fall kommte es im Grundsatz auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Wenn der Erblasser US-Amerikaner war und ein US-Testament hinterlassen hat, wird hierin zumeist aber eine Rechtswahl zum US-amerikanischen Recht zu sehen sein. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Brauche ich einen Erbschein, wenn ein Amerikaner Vermögen in Deutschland hinterlässt?
Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Erbrecht nur durch Erschein nachgewiesen werden kann. In bestimmten Fällen ist ein Erbschein aber erforderlich oder zweckmäßig. Hierzu verweisen wir auf den Betrag Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten.
Wird ein US-amerikanischer Erbschein in Deutschland anerkannt?
Ein von einem US-amerikanischen Gericht erteiltes Zeugnis des Nachlassabwicklers (letters of administration) genügt in Deutschland nicht, um über Grundvermögen zu verfügen. Manche Banken lassen es allerdings - zusammen mit dem US-Testament - ausreichen.
Ist ein amerikanisches Testament in Deutschland gültig?
Ein US-amerikanisches Testament, das nicht der Testamentsform des deutschen Rechts entspricht, kann nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (TestFormÜbk) gleichwohl als gültig anzusehen sein; dies ist z.B. der Fall, wenn es der Form am Ort des Errichtungsortes genügt. Wenn also ein Testament in Florida errichtet wurde und den Formvorschriften des Rechts von Florida genügt, ist es auch in Deutschland als der Form nach wirksam anzuerkennen.
Kann einem US-amerikanischen Nachlassabwickler ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden?
Ein US-amerikanischer Nachlassabwickler (executor) ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, wenn ein dahingehender Wille des Testators feststellbar ist.
Wir ein US-amerikanischer Trust in Deutschland anerkannt?
ach Auffassung der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland kein Trust bestehen. Allerdings ist die Anordnung eines Trusts an deutschem Vermögen nicht ohne Rechtsfolgen. Vielmehr hat eine Umdeutung (§ 140 BGB) zu erfolgen. Hierzu ist das Rechtsinstitut zu ermitteln, dass dem Trust bzw. seinen einzelnen Bestimmungen am nächsten kommt. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust - Anerkennung, Nachlassverfahren und Pflichtteil in Deutschland.
Welches Gericht ist für die Erteilung eines Erbscheins zuständig?
Ob deutsche Gerichte zuständig sind (internationale Zuständigkeit), ergibt sich aus den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 343 FamFG.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Antragsberechtigt ist der Alleinerbe, der Miterbe und Erbeserben (§ 2353 BGB). Darüber hinaus sind auch der Testamentsvollstrecker, ein der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter und der gesetzliche Betreuer eines Erben antragsberechtigt. Gläubiger, die eine titulierte Forderungen gegen den Erblasser oder einen Erben haben, sind ebenfalls antragsberechtigt.
Kann der Antrag auf einen Erbschein in den USA in einem Konsulat gestellt werden?
Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht zu stellen. Dies kann allerdings auch schriftlich erfolgen, wobei eine Stellvertretung (z.B. einen Anwalt) zulässig ist. Die in der Regel erforderliche Versicherung an Eides Statt ist vor einem Urkundsbeamten des Nachlassgerichts, einem Notar im Bundesgebiet oder einem berechtigten Mitarbeiter einer deutschen Auslandsvertretung in den USA (Botschaft, Konsulat) abzugeben. Leider sind die deutschen Konsulate in den USA stark überlastet, so dass sie mit langen Wartezeiten rechnen müssen. Bei komplexen Angelegenheiten verweist das Konsulat auch bisweilen an spezialisierte deutsche Rechtsanwälte oder deutsche Notare.
Kann ein Anwalt für mich den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen?
Ja, ein bevollmächtigter Anwalt kann für Sie den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Allerdings werden sie in der Regel dennoch vor einem deutschen Notar oder ermächtigten Konsul erscheinen müssen, da die in der Regel erforderliche Versicherung an Eides Statt vor einem Urkundsbeamten des Nachlassgerichts, einem Notar im Bundesgebiet oder einem berechtigten Mitarbeiter einer deutschen Auslandsvertretung in den USA (Botschaft, Konsulat) abzugeben. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Versicherung an Eides Statt aber ausnahmsweise entbehrlich sein, z.B. wenn der Antragsteller wegen Reiseunfähigkeit nicht zum nächsten Konsulat reisen kann.
Wie kann man einen Erbschein anfechten?
Die Beteiligten können gegen den Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins Beschwerde einlegen. Die Frist hierzu beträgt einen Monat und läuft regelmäßig mit der schriftlichen Bekanntgabe. Die Beschwerde soll begründet werden. Ein unrichtiger Erbschein wird von Amts wegen eingezogen. Siehe hierzu den Beitrag Einziehung eines Erbscheins.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten des Notars und/oder Nachlassgerichts ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dabei kommt es in der Regel auf den Netto-Nachlasswert an, § 40 GNotKG. Regelmäßig fallen zwei (2) Gebühren (eine Gebühr für die Versicherung an Eides Statt und eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins). Der Wert einer Gebühr ist der Tabelle B zu entnehmen.
Beispiel: Bei einem Nachlasswert von über EUR 1 Million ist der Wert einer Gebühr z.B. EUR 1.815,--, d.h. es fallen insgesamt EUR 3.630,-- an Gebühren an.
Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf. In der Regel fallen 1,3 Verfahrensgebühren an. Der Gegenstandswert ist in der Regel der Anteil des Erben am Netto-Nachlass.
Wie lange dauert es bis ein Erbschein erteilt wird?
Das hängt sehr stark von der Komplexität der Sache, der Sorgfalt bei Entwurf des Antrags und der Arbeitsbelastung des örtlichen Nachlassgerichts ab. In größeren Städten sind die Nachlassgerichte oft stark überlastet, was zu erheblichen Verzögerungen führt.
Benötige ich einen auf deutsch-US-amerikanisches Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt für die Beantragung eines Erbscheins bei Bezügen zur USA?
In deutsch-US-amerikanischen Erbfällen stellen sich oftmals schwierige Rechtsfragen, z.B. ob ein Trust anzuerkennen und, wenn dies der Fall ist, welcher Antrag zu stellen ist. Oftmals wird es aber einfach eine Dienstleistung sein um den Mandanten zu entlasten und sicherzustellen, dass der mit der Nachlassregelung beauftragte Rechtsanwalt einen umfassenden Überblick über die Nachlassregelung hat.
Unsere Mandanten
Unsere Mandanten sind meist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Appartement, andere ein großes Vermögen.
Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.
Unsere Mandaten kommen aus Deutschland (z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg) und den USA.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
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