Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Erbfolge nach dem Recht von Washington ist in Chapter 11.04 des Revised Code of Washington (RCW) geregelt.
Nicht zu verwechseln ist die gesetzliche Erbfolge mit dem Pflichtteil und den gesetzlichen Rechten des Ehegatten.
Anwendbares Recht betreffend die gesetzliche Erbfolge
Sicht der Gerichte von Washington
Betreffend die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.
- im Hinblick auf bewegliches Vermögen (movables) ist das Recht des letzten Domizils (domicile) des Erblassers anzuwenden und
- im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen (immovables) ist das Belegenheitsrecht (lex rei sitae) anzuwenden.
Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag „Anwendbares Recht im deutsch-US-amerikanischen Erbfall“.
Deutsche Sicht
Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 bestimmt sich das im Hinblick auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO, wozu auch die Regeln der gesetzlichen Erbfolge gehören, nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach kommt es im Grundsatz auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen (immovables) in den USA gibt es – aus der Sicht Deutschlands – nicht mehr. Da aus Sicht von Washington im Hinblick auf Immobilien in Washington immer Washington-Erbrecht anzuwenden ist, birgt die Rechtslage die Gefahr unterschiedlicher Rechtsanwendung und des Forum-Shopping. Betreffend Grundvermögen in Deutschland kann es zu einer Rückverweisung und einer Nachlassspaltung kommen.
Eintritt der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt im Hinblick auf den Anteil des Nachlasses (estate) ein, über den nicht wirksam verfügt wurde. Vermögensgegenstände, die außerhalb des Nachlasses übergehen, folgen daher anderen Regeln. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erwerb außerhalb des Nachlasses in den USA.
Verteilung des Vermögens nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge von Washington
Nach RCW 11.04.015 wird das Nettovermögen einer Person, die ohne Testament verstirbt, oder der Teil davon, in Bezug auf den die Person ohne Testament verstorben ist, vererbt und wie folgt verteilt:
(1) Anteil des überlebenden Ehegatten oder des staatlich eingetragenen Lebenspartners. Der überlebende Ehegatte oder der staatlich eingetragene Lebenspartner erhält folgenden Anteil:
(a) den gesamten Anteil des Erblassers am Netto-Gesamtgut (community property); und
(b) die Hälfte des Netto-Vorbehaltsgut, wenn der Erblasser ohne Testament Nachkommen hinterlässt; oder
(c) drei Viertel des Netto-Vorbehaltsguts, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, der Erblasser ohne Testament jedoch einen oder mehrere seiner Eltern oder einen oder mehrere Nachkommen eines oder mehrerer seiner Eltern hinterlässt; oder
(d) das gesamte Netto-Vorbehaltsgut, wenn weder Nachkommen noch Eltern noch Nachkommen der Eltern überleben.
(2) Anteile anderer Personen als des überlebenden Ehegatten oder des staatlich eingetragenen Lebenspartners. Der Teil des Nettovermögens, der nicht an den überlebenden Ehegatten oder den staatlich eingetragenen Lebenspartner verteilt werden kann, oder das gesamte Nettovermögen, falls kein überlebender Ehegatte oder staatlich eingetragener Lebenspartner vorhanden ist, fällt an und wird wie folgt verteilt:
(a) An die Nachkommen des Erblassers; sind diese alle im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, so erhalten sie zu gleichen Teilen; sind sie in unterschiedlichen Verwandtschaftsgraden, so erhalten diejenigen in entfernterem Verwandtschaftsgrad durch Vertretung.
(b) Hat der Erblasser keine Nachkommen, so an den oder die Eltern, die den Erblasser überleben.
(c) Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen der Elternteile, so an die Nachkommen des oder der Eltern, die den Erblasser überleben; stehen diese alle in gleichem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, so erhalten sie gleiche Anteile; bei ungleichem Verwandtschaftsgrad erhalten diejenigen mit weiterem Verwandtschaftsgrad einen Anteil durch Vertretung.
(d) Hat der Erblasser weder Nachkommen noch einen der Elternteile oder Nachkommen der überlebenden Elternteile hinterlassen, so geht das Erbe auf den oder die überlebenden Großeltern über; überleben sowohl die Großeltern mütterlicherseits als auch die väterlicherseits den Erblasser, so erhalten die Großeltern mütterlicherseits die Hälfte und die Großeltern väterlicherseits die andere Hälfte.
(e) Hat der Erblasser ohne Testament keine Nachkommen, keinen Elternteil oder keine Nachkommen der überlebenden Eltern sowie keinen Großelternteil oder keine Großeltern, so geht das Erbe an die Nachkommen der Großeltern, die den Erblasser überleben; als Gruppe betrachtet, teilen sich die Nachkommen der Großeltern mütterlicherseits den Erbe zu gleichen Teilen mit den Nachkommen der Großeltern väterlicherseits, die ebenfalls als Gruppe betrachtet werden; innerhalb jeder dieser Gruppen erhalten alle Mitglieder den gleichen Anteil, sofern sie alle im gleichen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser stehen; sind einige jedoch in einem ungleichen Verwandtschaftsgrad, so erben diejenigen mit entfernterem Verwandtschaftsgrad durch Vertretung.
Verfahren zur Nachlassregelung in Washington bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Washington oder Deutschland
Die Verteilung an die gesetzlichen Erben erfolgt in der Regel zum Abschluss der Nachlassabwicklung (probate administration) durch den Nachlassabwickler (personal representative). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA.
Verfahren zur Nachlassregelung in Deutschland bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Recht von Washington
Wenn das Recht von Washington anwendbar ist, wird bei gesetzlicher Erbfolge oftmals ein Fremdrechtserbschein benötigt. In dem Nachlassverfahren ist dabei die Rechtslage in Washington darzulegen.
Unsere Leistungen: Gerne vertreten unsere deutschen Fachanwälte für Erbrecht Sie bei der Beantragung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit des US-amerikanischen Rechts. Da wir im Werk "Hausmann, Internationales Erbrecht" mehrere Länderberichte verfasst haben (New York, Florida, Kalifornien, Louisiana), werden Nachlassgerichte regelmäßig unsere Rechtsausführungen genügen lassen und kein Gutachten eines (anderen) Sachverständigen verlangen, was Kosten und Zeit spart. Weitere Informationen zu unseren Leistungen finden Sie unter Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses,
Glossar: Domizil (domicile); Ausgenommenes Vermögen (exempt property)
