Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses
Viele Mandanten mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien (England, Wales, Schottland) und Nordirland (UK) oder Deutschland vertreten wir auch in nicht-streitigen Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Leistungen
Unsere Leistungen umfassen insbesondere
- Testamentseröffnung in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines britischen Testaments in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines britischen Nachlassabwicklers (personal representative) als Testamentsvollstrecker in Deutschland;
- Beratung über Erforderlichkeit bei Anteilen einer Personengesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, GbR) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) im Nachlass;
- Beratung über die Erforderlichkeit eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Entwurf des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses auch bei Anwendbarkeit britischen Erbrechts;
- Beratung betreffend das anwendbare Erbrecht (Erbstatut);
- Beratung bei Vermögensübergang über ein britischen Treuhandvermögen (Trust);
- Korrespondenz mit deutscher Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im UK (London, Edinburgh) wegen der Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Beantragung eines Antrags auf Erlass der Versicherung an Eides Statt bei Beurkundung des Antrags vor einem UK-Notar (notary public);
- Vertretung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht;
- Vertretung der Begünstigten (Erben, Vermächtnisnehmer) zur Vermeidung einer Zustellung im UK;
- Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Weitere Leistungen
Selbstverständlich beraten und vertreten wir unsere Mandanten auch bei allen anderen erforderlichen Besorgungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses. Insbesondere erbringen wir auf Wunsch folgende Leistungen:
- Grundbuchberichtigung;
- Eintragung ins Handelsregister und die Gesellschafterliste;
- Korrespondenz mit Banken, Sparkassen und Volksbanken zur Vereinnahmung des Guthabens;
- Beschaffung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zu England;
- Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer;
- Erklärungen nach dem Geldwäschegesetz (GewG), insbesondere Legitimation.
Beratung vor Ort und über Fernkommunikationsmittel
Wir beraten in der Regel über Fernkommunikationsmittel, z.B. über Zoom oder per Telefon/E-Mail.
Vor Ort beraten wir in Berlin und (eingeschränkt) in München und Hamburg.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Rostock, Schwerin, Brandenburg, Jena, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Bremen, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Krefeld, Oberhausen, Hagen, Hamm, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Mainz.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- UK Nachlasssteuer: Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht
- UK: Einschränkung der Steuerbefreiung für landwirtschaftlichen Vermögens und Betriebsvermögen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)
- BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.
- BFH: Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters