Unterstützung bei der Nachlassabwicklung in England und Wales
Leistungen
Oftmals sind Deutsche oder Briten mit Wohnsitz in Deutschland dazu (als Erbe oder Testamentsvollstrecker) berufen, den Nachlass in England abzuwickeln Unser deutsch-britisches Team (deutsche Fachanwälte für Erbrecht, ein englische Anwältin) für deutsch-britisches Erbrecht unterstützt unsere Mandanten bei der Anerkennung als englischer Nachlassabwicklers (personal representative) und der Regelung des Nachlasses in England und Wales.
Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Klärung des Umfangs des Nachlasses (estate);
- Vorbereitung des Antrags auf Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (grant of probate, letters of administration);
- Vorbereitung einer Versicherung an Eides Statt betreffend das ausländische Recht (affidavit of foreign law);
- Beratung des Nachlassabwicklers (executor, administrator) über seine Rechte und Pflichten;
- Bekanntmachungen gemäß Abschnitt 27 des Trustee Act 1925;
- Vorbereitung und Einreichung der englischen Erbschaftsteuererklärung (Inheritance Tax Return) mittels des Formulars IHT 400;
- Klärung des Domizils (domicile) des Erblassers;
- Korrespondenz mit britischen Geldinstituten (Banken, Versicherungen);
- Erstellen des Nachlassverzeichnisses (schedule of assets & liabilities);
- Aufstellung des Rechenschaftsberichts (estate accounts);
- Beratung betreffend eine Änderung der Verteilung des (Deed of Variation);
- Vorbereitung der englische Einkommensteuererklärung für das Todesjahr (und erforderlichenfalls vorgehende Zeiträume);
- die Wahrnehmung der Interessen gegenüber HMRS, z.B. Stellen von Anrechnungsanträgen und Anträgen auf Erstattung zuviel bezahlter Steuern, Einspruch und Klage;
- Klärung des Besteuerungsrechts betreffend die Einkünfte des Nachlasses bei der Einkommensteuer nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Vertretung in ganz England und Wales
Wir vertreten Mandanten in deutsch-britischen Nachlassangelegenheiten in ganz England und Wales, da der Schriftverkehr in Nachlassangelegenheiten in der Regel ausschließlich elektronisch/postalisch erfolgt und ein persönliches Erscheinen fast nie erforderlich ist.
Weitere Dienstleistungen
Auf Wunsch erbringen wir zusätzliche Dienstleistungen, z.B.
- wenn ein Teil des Nachlasses in Deutschland ist: Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zum UK;
- Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer.
Kommunikation mit dem Mandanten
Wir kommunizieren mit unseren Mandanten in der Regel aus der Ferne, d.h. per Telefon, E-Mail und Videolink (Zoom, Teams). Wir bieten auch persönliche Termine in Deutschland in Berlin, Hamburg (eingeschränkt) und München (eingeschränkt) an.
Fragen und Antworten
Wird ein deutscher Erbschein in England anerkannt?
Anders als Zeugnisse von Commonwealth-Staaten kann ein deutscher Erbschein nicht anerkannt (resealed) werden. Daher muss in aller Regel ein gerichtliches Nachlassverfahren (probate administration) in England geführt werden. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in England und Wales.
Wann benötige ich einen englischen Erbschein?
Ein "englischer Erbschein" - also ein "grant" - wird benötigt, wenn der Erblasser Vermögen in England oder Wales hatte, welches in seinen Nachlass (estate) gefallen ist. Hierzu gehört nicht Vermögen, welches in anderer Weise übergeht, z.B. joint tenancy.
Wie bekomme ich einen englischen Erbschein?
Um einen englischen Erbschein (grant) zu bekommen, ist ein gerichtliches Nachlassverfahren (probate-administration) in England zu führen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in England und Wales.
Kann ich einen englischen Erbschein in Deutschland beantragen oder muss ich nach England reisen?
Für den Antrag auf Erteilung des englischen Erbscheins (grant) müssen Sie nicht nach England reisen, da der Antrag nicht persönlich eingereicht werden muss.
Was ist ein Executor?
Nach dem Recht von England und Wales geht der Nachlass mit dem Tod des Erblassers in der Regel auf eine Person über, die den Nachlass (estate) abwickelt, die Schulden tilgt, Vermächtnisse erfüllt und den Rest-Nachlass an die Begünstigten des Rest-Nachlasses verteilt. Diese Person wird als Nachlassabwickler (personal representative) bezeichnet. Wenn die Person im Teetament bestimmt wurde, wird sie als Nachlassabwickler (executor) bezeichnet.
Gibt es eine Erbschaftssteuer in Großbritannien?
Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) – nicht aber auf den Jersey Island, Guernsey, Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependency) – wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) eine Todesfallsteuer – die "UK inheritance tax" – erhoben. Zur Vereinfachung wird die UK Inheritance Tax nachfolgend als "englische Erbschaftsteuer" bezeichnet.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in England?
Der Steuersatz (tax rate) der englischen Erbschaftsteuer für Beträge über dem Freibetrag (GBP 325.000) beträgt 40 %. Der Übergang auf den Ehegatten ist steuerfrei. Besondere Freibeträge gibt es z.B. für das Familienheim. Der Freibetrag von GBP 325.000 bezieht sich auf den gesamten steuerbaren Nachlass und nicht etwa auf den Erwerb des Begünstigten (Erbe, Vermächtnisnehmer). Es erhält also nicht etwa jedes Kind einen Freibetrag von GBP 325.000 beim Tod eines Elternteils, sondern das Gesamtvermögen des verstorbenen Elternteils ist in Höhe von GBP 325.000 steuerfrei.
Wann unterliegt der weltweite Nachlass der britischen Erbschaftsteuer?
Der weltweite Vermögensübergang auf den Tod einer Person, die ein langfristig-UK-Ansässige (long-term UK resident), kurz LTR, war, wird der englischen Erbschafsteuer unterworfen. Wo der Wohnsitz (residence) des Erwerbers (Erben, Vermächtnisnehmer) ist, ist für den Umfang der Steuerpflicht bei der englischen Erbschaftsteuer unerheblich.
Fällt britische Erbschaftsteuer an, wenn der Erblasser weder Brite war noch in Großbritannien gelebt hat?
War der Erblasser kein langfristig-UK-Ansässiger (long-term UK resident), unterliegt gleichwohl das UK-Vermögen der englischen Erbschaftsteuer. Zum UK-Vermögen gehört
- Grundvermögen im UK und dessen Inventar,
- im UK registrierte Geschäftsanteile (shares) und
- (im Grundsatz) Forderungen gegen eine Person mit Sitz im UK (z.B. aus Kontokorrent oder Sparvertrag).
Wie hoch ist der Freibetrag der englischen Erbschaftsteuer?
Der allgemeine Freibetrag für den steuerpflichtigen Nachlass ist GBP 325.000. Der Freibetrag von GBP 325.000 bezieht sich auf den gesamten steuerbaren Nachlass und nicht etwa auf den Erwerb des Begünstigten (Erbe, Vermächtnisnehmer). Es erhält also nicht etwa jedes Kind einen Freibetrag von GBP 325.000 beim Tod eines Elternteils, sondern das Gesamtvermögen des verstorbenen Elternteils ist in Höhe von GBP 325.000 steuerfrei. Unter Umständen kann der (ungenutzte) Freibetrag des erstversterbenden Ehegatten übertragen werden. Dann ist der Freibetrag auf den Tod des zweiten Ehegatten bis zu einem Betrag von GBP 650.000 steuerfrei. Einen besonderen Freibetrag gibt es z.B. für das Familienheim.
Wird die Erbschaft des Ehegatten besteuert?
Vollständig von der englischen Erbschaftsteuer befreit ist gemäß Section 18 IHTA der Vermögensübergang auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (civil partner).
Wie hoch ist der Steuersatz der englischen Erbschaftsteuer?
In der Regel ist der Steuersatz der englischen Erbschaftsteuer 40 %.
Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer britischen Erbschaftsteuererklärung?
Eine UK-Nachlasssteuererklärung ist mittels des Formulars IHT400 in verschiedenen Situationen erforderlich, unter anderem:
- Der Nachlasswert oder der Wert des Vermögens des Erblassers übersteigt den Freibetrag von GBP 325.000.
- Wenn der Verstorbene Schenkungen gemacht oder Trehandvermögen errichtet hat, die den Wert des steuerbaren Nachlasses beeinflussen.
- Wenn der Nachlass ausländisches Vermögen, Geschäftsanteile oder landwirtschaftlichen Besitz umfasst.
In welcher Frist ist die britische Erbschaftsteuer zu erklären?
In den meisten Fällen ist die englische Erbschaftsteuer binnen 6 Monaten zu erklären und zu zahlen. Die Frist beginnt am Ende des Monats, in welchem der Erblasser verstorben ist. Die Erklärung erfolgt mittels amtlicher Formulare.
Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftssteuer mit Großbritannien?
Nein, es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftssteuer mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Müssen britische Staatsbürger in Deutschland und Großbritannien Erbschaftsteuer zahlen?
Neben der englischen Erbschaftsteuer kann auch die deutsche Erbschaftsteuer anfallen, z.B. weil der Erblasser einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO in Deutschland hatte oder der Erwerber (z.B. Erbe) ein Inländer ist, siehe hierzu auch den Beitrag Erbschaftsteuer: Steuerpflicht in Deutschland.
Muss ein Deutscher deutscher Erbschaftsteuer auf Vermögen in England zahlen?
Es kann sein, dass ein Deutscher neben der englischen Erbschaftsteuer auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen muss, z.B. weil der Erblasser einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO in Deutschland hatte oder der Erwerber (z.B. Erbe) ein Inländer ist, siehe hierzu auch den Beitrag Erbschaftsteuer: Steuerpflicht in Deutschland.
Muss ein Deutscher deutscher Erbschaftsteuer auf ein Haus in England zahlen?
Wenn der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer ist, besteuert Deutschland den weltweiten Vermögensübergang - also auch ein Haus in England.
Kann die britische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden?
Deutschland rechnet die englische Erbschaftsteuer nach Maßgabe von § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer an; allerdings ist dies nicht immer und nicht immer ganz möglich (siehe hierzu den Aufsatz Anrechnung der englischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer).
Beratung für Privatleute, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen
Unsere Mandanten sind meist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Appartement, andere ein prächtiges Anwesen.
Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg.
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?
Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- OLG Düsseldorf zur Erteilung eines Erbscheins bei Anwendbarkeit des englischen Erbrechts
- BFH zur Besteuerung der Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung / eines Trusts nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
- Bericht der „UK Law Commission“ vom Mai 2025 bezüglich der Modernisierung des Testamentsrechts
- FG S-H: Wirksame Errichtung eines Trusts als Voraussetzung der rechtlichen Verselbstständigung
- UK Nachlasssteuer: Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht
- UK: Einschränkung der Steuerbefreiung für landwirtschaftlichen Vermögens und Betriebsvermögen