Unterstützung bei der Nachlassabwicklung in England und Wales
Unser deutsch-britisches Team (deutsche Fachanwälte für Erbrecht, ein englische Anwältin) für deutsch-britisches Erbrecht berät und vertritt den englischen Nachlassabwicklers (personal representative) bei der Regelung des Nachlasses in England und Wales.
Leistungen
Unsere Leistungen umfassen z.B.
- Klärung des Umfangs des Nachlasses (estate);
- Vorbereitung des Antrags auf Erteilung des Zeugnisses des Nachlassabwicklers (grant of probate, letters of administration);
- Vorbereitung einer Versicherung an Eides Statt betreffend das ausländische Recht (affidavit of foreign law);
- Beratung des Nachlassabwicklers (executor, administrator) über seine Rechte und Pflichten;
- Bekanntmachungen gemäß Abschnitt 27 des Trustee Act 1925;
- Vorbereitung und Einreichung der englischen Erbschaftsteuererklärung (Inheritance Tax Return) mittels des Formulars IHT 400;
- Klärung des Domizils (domicile) des Erblassers;
- Korrespondenz mit britischen Geldinstituten (Banken, Versicherungen);
- Erstellen des Nachlassverzeichnisses (schedule of assets & liabilities);
- Aufstellung des Rechenschaftsberichts (estate accounts);
- Beratung betreffend eine Änderung der Verteilung des (Deed of Variation);
- Vorbereitung der englische Einkommensteuererklärung für das Todesjahr (und erforderlichenfalls vorgehende Zeiträume);
- die Wahrnehmung der Interessen gegenüber HMRS, z.B. Stellen von Anrechnungsanträgen und Anträgen auf Erstattung zuviel bezahlter Steuern, Einspruch und Klage;
- Klärung des Besteuerungsrechts betreffend die Einkünfte des Nachlasses bei der Einkommensteuer nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen.
Vertretung in ganz England und Wales
Wir vertreten Mandanten in deutsch-britischen Nachlassangelegenheiten in ganz England und Wales, da der Schriftverkehr in Nachlassangelegenheiten in der Regel ausschließlich elektronisch/postalisch erfolgt und ein persönliches Erscheinen fast nie erforderlich ist.
Weitere Dienstleistungen
Auf Wunsch erbringen wir zusätzliche Dienstleistungen, z.B.
- wenn ein Teil des Nachlasses in Deutschland ist: Vertretung in Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins oder deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei Bezügen zum UK;
- Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer.
Kommunikation mit dem Mandanten
Wir kommunizieren mit unseren Mandanten in der Regel aus der Ferne, d.h. per Telefon, E-Mail und Videolink (Zoom, Teams). Wir bieten auch persönliche Termine in Deutschland in Berlin, Hamburg (eingeschränkt) und München (eingeschränkt) an.
Beratung für Privatleute, Berater, Gerichte, Banken und gemeinnützige Organisationen
Unsere Mandanten sind meist Privatleute und kommen aus allen gesellschaftlichen Gruppen. Manche erben ein kleines Appartement, andere ein prächtiges Anwesen.
Neben Privatleuten beraten wir auch andere Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Finanzdienstleister), Gerichte, Banken, Unternehmen, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen.
Wir beraten Mandanten in ganz Deutschland, z.B. aus Berlin, Potsdam, Magdeburg, Dresden, Leipzig, Dessau, Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Göttingen, Delmenhorst, Lüneburg, Hamburg, Kiel, Flensburg, Lübeck, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt, Offenbach, Hanau, Gießen, Marburg, Fulda, Wetzlar, München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Ingolstadt, Fürth, Würzburg, Erlangen, Bamberg, Landshut, Bayreuth, Aschaffenburg.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- Bericht der „UK Law Commission“ vom Mai 2025 bezüglich der Modernisierung des Testamentsrechts
- FG S-H: Wirksame Errichtung eines Trusts als Voraussetzung der rechtlichen Verselbstständigung
- UK Nachlasssteuer: Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht
- UK: Einschränkung der Steuerbefreiung für landwirtschaftlichen Vermögens und Betriebsvermögen
- FG Köln: Vereinbarkeit der Regeln über die Besteuerung des Übergangs auf eine ausländische Familienstiftung mit Europäischen Recht
- EuGH: Bewertungsabschlag der deutschen Erbschaftsteuer für vermietete Wohngrundstücke gilt auch für derartige Immobilien in einem Drittland (Kanada)