Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen eine Person (Erblasser) beerben. Nach deutschem Erbrecht wird das gesamte Vermögen des Erblassers (Nachlass) mit dem Erbfall gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft (gesamthänderische Bindung), d.h. die Miterben werden nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen. Eine Verfügung (z.B. Veräußerung) durch einen einzelnen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einem ideellen Anteil daran ist daher nicht möglich. Vielmehr verwalten die Erben das Vermögen der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich und können in der Regel nur bei Einvernehmen über einen Nachlassgegenstand verfügen. Für weitere Informationen zur Erbengemeinschaft verweisen wir auf den Beitrag Verwaltung der Erbengemeinschaft.
Publikationen zum Thema
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- Community of Co-Heirs in Germany
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- Der Testamentsvollstrecker - Einführung
- Erbengemeinschaft nach deutschem Recht und Vermögen in Spanien
- Erbenhaftung im spanischen Erbrecht
- Erbteilung und Erbteilungsklage
- Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
- Executor of the Estate under German Law
- Forced Heirship under German Law
- German Inheritance and Probate Law - FAQ
- German Inheritance Tax
- German-American Probate and Inheritance Law - FAQ
- Internationales Erbrecht - Deutschland
- Konto in Spanien im Erbfall
- Liability for Estate Debts in Germany
- Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)
- Nachlassabwicklung in Andalusien (Marbella, Estepona, Malaga)
- Nachlassabwicklung in Valencia
- Pflichten des Vermögensverwalters beim Tod des Kunden
- Pflichtteil auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Formentera, Menorca)
- Spanisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht – welches Recht ist bei einem Erbfall mit Bezügen zu Spanien anzuwenden?
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News zum Thema
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