Nachlassverwalter
Der Nachlassverwalter wird im Fall der Anordnung der Nachlassverwaltung bestellt. Der Nachlassverwalter soll den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, §§ 1985, 1986 BGB.
In der deutschsprachigen Literatur und dem DBA-USA-Erb wird auch der Nachlassabwickler (personal representative) als Nachlassverwalter bezeichnet.
Publikationen zum Thema
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- Europäisches Nachlasszeugnis - Zuständigkeit, Antrag, Wirkungen, Gültigkeitsdauer
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News zum Thema
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