Nachlassverzeichnis
Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben gemäß § 2215 BGB) unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (Nachlassverzeichnis).
Publikationen zum Thema
- Das probate-Nachlassverfahren in Singapur
- Der Testamentsvollstrecker - Einführung
- Erbteilung und Erbteilungsklage
- Executor of the Estate under German Law
- German Certificate of Inheritance
- German Inheritance and Probate Law - FAQ
- German Inheritance Law: The Compulsory Share
- Kanadisches Erbrecht - Einführung
- Pflichtteil: Anspruch auf Wertermittlung und gerichtliche Feststellung des Wertes
- Pflichtteil: Pflicht zur Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses
- Preliminary and Subsequent Heirs under German Law
- Probate and Administration - das Nachlassverfahren Südafrika
- Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses im US-Bundesstaat New York
- Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Neuseeland
- Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Ontario
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in England und Wales
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in den USA
- Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in NSW (Australien)
- Probate und Administration – das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in Kalifornien
- Testamentsvollstrecker: Aufgaben und Pflichten
- Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht bei Vermögen in Spanien
- Todesfall in Spanien - erste Schritte
- Vorerbschaft und Nacherbschaft - Rechte und Pflichten des Vorerben und Nacherben