Nachlassverzeichnis

Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben gemäß § 2215 BGB) unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (Nachlassverzeichnis). 

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