Auflage

Gemäß § 1940 BGB kann der Erblasser durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Vom Vermächtnis unterscheidet sich die Auflage darin, dass der Begünstigte der Auflage keinen Anspruch auf die Leistung hat. Eine typische Auflage ist die Bestimmung, dass sich der Erbe um die Pflege eines Grabes kümmern soll. 

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen (§ 2194 BGB). 

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde (§ 2195 BGB). Gibt es einen Testamentsvollstrecker, so hat er die Vollziehung der Auflage zu besorgen (§ 2203 BGB): 

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