Testamentsvollstreckung
Auf Wunsch unserer Mandanten werden wir auch als Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben (§ 2204 BGB). In diesem Fall erbringen wir insbesondere folgende Leistungen:
- Sicherung des Nachlasses gegen unberechtigte Verfügungen;
- Inbesitznahme des Nachlasses;
- Beendigung von Vertragsverhältnissen (z.B. Kündigung von Internetdienstleistern, Versicherungsverträgen oder Zeitungsabonnements);
- Erstellung des Nachlassverzeichnisses des Testamentsvollstreckers;
- Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten;
- (falls gewünscht): Veräußerung von Nachlassgegenständen;
- Erfüllung der Vermächtnisse;
- Vorbereitung der deutschen Erbschaftsteuererklärung;
- Vorbereitung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte einer Erbengemeinschaft;
- Teilung des Nachlasses;
- Rechnungslegung.
Unsere Dienste bieten wir insbesondere bei Bezügen zu den USA, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, Kanada und Australien an. Dabei arbeiten wir gerne mit dem ausländischen Nachlassabwickler (personal representative) aus diesen Staaten zusammen.
Fragen und Antworten
Wie wird ein Testamentsvollstrecker ernannt?
Der Erblasser bestimmt den Testamentsvollstrecker durch Testament oder Erbvertrag.
Wer kann zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden?
Jede geschäftsfähige Person kann zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Allerdings sollte sie auch die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten haben, wobei sie sich natürlich Dienstleistern (Rechtsanwälten, Steuerberatern) bedienen kann.
Kann eine Person, die im Ausland lebt, Testamentsvollstrecker werden?
Ja. Allerdings werden Geldinstitute (z.B. Banken) einem im Ausland lebenden Testamentsvollstrecker Guthaben nur nach Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zugänglich machen.
Können auch mehrere Personen als Testamentsvollstrecker bestimmt werden?
Ja, der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 (1) BGB. Dann sollte er regeln, ob diese zusammenhandeln müssen oder jeder alleine handeln kann. Wenn er nichts anderes bestimmt, müssen sie zusammenhandeln (Mittestamentsvollstrecker).
Ist es zulässig einem anderen die Bestimmung des Testamentsvollstreckers zu überlassen?
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen, § 2198 BGB. Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB.
Kann die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person das Amt des Testamentsvollstreckers ablehnen?
Die Annahme ist freiwillig und das Amt kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?
Dem Umfang der Aufgaben kann der Erblasser bestimmen. Hat der Erblasser nichts Besonderes bestimmt, ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben (§ 2204 BGB). In diesem Fall wird er auch als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet.
Welche Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?
Den Testamentsvollstrecker treffen zahlreiche Pflichten. Der Abwicklungsvollstrecker hat insbesondere die Pflicht
- ein Nachlassverzeichnis vorzulegen (Nachlassverzeichnispflicht), § 2215 BGB;
- den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, insbesondere steuerliche Pflichten zu erfüllen, § 2205 BGB;
- Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen;
- die Erben in bestimmten Fällen zu benachrichtigen;
- den Erben auf Anfrage Auskunft zu erteilen;
- bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) einen Teilungsplan zu erstellen,
- den Erben vor Verteilung Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und
- nach Abschluss der Testamentsvollstreckung Rechenschaft zu legen.
Hinweis: Die Pflichten hängen von den Anordnungen des Erblassers im Testament ab. Je nach Ausgestaltung können die Pflichten daher umfangreicher oder geringer sein. Hierzu empfehlen wir auch unseren Aufsatz "Testamentsvollstrecker, Pflichten und Folgen der Pflichtverletzung".
Welche steuerlichen Pflichten treffen den Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker hat für den Erben die Erbschaftsteuer zu erklären. Der Testamentsvollstrecker hat ferner die Pflicht, für den Erblasser die Steuererklärungen zu erstellen (z.B. Einkommensteuer, Schenkungssteuererklärung) und anfallende Steuern auszugleichen. Im Hinblick auf nach dem Erbfall verwirklichte Steuertatbestände ist Steuerpflichtiger im Grundsatz der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker. Den Testamentsvollstrecker treffen aber nach § 92 AO Auskunfts- und Vorlagepflichten. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstreckung: Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers.
Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Wenn der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat, ist der Abwicklungstestamentsvollstrecker insbesondere berechtigt,
- den Nachlass in Besitz zu nehmen (§ 2205 S. 2 Hs. 1 BGB),
- Verbindlichkeiten einzugehen (§§ 2206, 2207 BGB),
- über Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 S. 2 Hs. 2 BGB),
- zum Nachlass gehörende Rechte gerichtlich geltend zu machen (§ 2212 BGB),
- das Gläubigeraufgebot, die Zwangsversteigerung von Nachlassgrundstücken und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 455 Abs. 2 FamFG, § 175 ZVG, § 317 InsO).
Kann der Erblasser auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker das Vermögen längere Zeit verwalten soll?
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker auch nach der Abwicklung der Erbschaft den Nachlass für einen längeren Zeitraum verwalten soll (Dauertestamentsvollstreckung), § 2209 BGB.
Hat ein Testamentsvollstrecker immer das ausschließliche Verfügungsrecht über den Nachlass?
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen (Verwaltungsvollstreckung) oder die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person zu überwachen (beaufsichtigende Testamentsvollstreckung).
Welche Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker?
Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“, vgl. § 2221 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Die Rechtspraxis hat ferner Regelwerke erstellt, um die Berechnung der "angemessenen Vergütung" zu vereinfachen. Die bekanntesten sind die Rheinische Tabelle von 1925 und die "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers" (sog. Neue Rheinische Tabelle). Die neuere Rechtsprechung berücksichtigt die Neue Rheinische Tabelle, stellt aber stets klar, dass sie nur eine Orientierungshilfe ist und keine umfassende Abwägung ersetzt. Zu den Einzelheiten empfehlen wir den Beitrag "Die Vergütung des Testamentsvollstreckers".
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