Anwachsung

Anwachsung tritt gemäß § 2094 BGB ein, wenn mehrere Erben in der Weise durch Testament eingesetzt sind, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt (z.B. durch Ausschlagung oder im Falle des Vorversterbens).

Beispiel: Erblasser E setzt seine Freunde A, B und C zu je 1/3 als Erben ein. Ersatzerben benennt er nicht. C stirbt vor E. Da A, B und C auf den gesamten Nachlass eingesetzt sind und somit die gesetzliche Erbfolge ausgeschossen ist, tritt Anwachsung bei den verbleibenden Erben ein und deren Erbteil erhöht sich auf jeweils 1/2. 

Die Einsetzung auf den gesamten Nachlass kann sich auch aus § 2089 BGB (Erhöhung der Bruchteile) ergeben. Die Anwachsung setzt auch nicht voraus, dass die Erbteile bestimmt sind oder überhaupt Bruchteile zugewendet werden. So kann z.B. die Bestimmung der Bruchteile nach § 2091 BGB (Unbestimmte Bruchteile) oder - sofern hierin eine Erbeinsetzung zu sehen ist - die Verteilung einzelner Vermögensgegenstände genügen.

Es genügt nicht, dass der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht hat und in Folge nach § 2066 BGB diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht sind. 

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