Vertretung bei nicht-streitiger Nachlassabwicklung
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwäte für Erbrecht vertreten Mandanten aus dem Ausland und dem gesamten Bundesgebiet in nicht-streitigen Verfahren zur Erlangung eines deutschen Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses. Dabei kann die Vertretung in Nachlassgerichten im gesamten Bundesgebiet in aller Regel ohne zusätzliche Reisekosten erfolgen, da in aller Regel die Korrespondenz in Nachlassangelenheiten ausschließlich elektronisch/postalisch erfolgt und ein persönliches Erscheinen am Gerichtsort fast nie erforderlich ist.
Leistungen
Unsere Leistungen umfassen insbesondere
- Testamentseröffnung in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Testaments in Deutschland;
- Beratung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Nachlassabwicklers (personal representative) als Testamentsvollstrecker in Deutschland;
- Beratung über die Erforderlichkeit eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses;
- Beratung über Erforderlichkeit bei Anteilen einer Personengesellschaft (KG, GmbH & Co. KG, GbR) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) im Nachlass;
- Entwurf des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses auch bei Anwendung ausländischen Erbrechts;
- Beratung betreffend das anwendbare Erbrecht (Erbstatut);
- Beratung bei Vermögensübergang über ein Treuhandvermögen (Trust);
- Korrespondenz mit deutscher Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) bei Beurkundung im Ausland;
- Beantragung eines Antrags auf Erlass der Versicherung an Eides Statt bei Beurkundung des Antrags vor einem ausländischen Notar;
- Vertretung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht;
- Vertretung der Begünstigten (Erben, Vermächtnisnehmer) zur Vermeidung eines Zustellung im Ausland;
- Entgegennahme des Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses zur Vermeidung einer Zustellung im Ausland und
- Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins, Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen Nachlasszeugnisses.
Weitere Leistungen
Selbstverständlich beraten und vertreten wir unsere Mandanten auch bei allen anderen erforderlichen Besorgungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses. Insbesondere erbringen wir auf Wunsch folgende Leistungen:
- Grundbuchberichtigung;
- Eintragung ins Handelsregister und die Gesellschafterliste;
- die Beschaffung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
- Erklärung der deutschen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer;
- Beratung betreffend die Folgen des Erbfalls bei der deutschen Einkommensteuer;
- Erklärungen nach dem Geldwäschegesetz (GewG);
- Korrespondenz mit Banken, Sparkassen und Volksbanken.
Fragen und Antworten
Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben und, wenn es mehrere Erben gibt, die Anteile der Erben (§ 2353 BGB).
Was ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis?
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen (Testamentsvollstreckerzeugnis), § 2368 (1) BGB. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt also die Person des vom Erblasser oder dem Nachlassgericht bestimmten Testamentsvollstreckers.
Wird ein ausländisches Testament in Deutschland anerkannt?
Ein ausländisches Testament, dass nicht der Testamentsform des deutschen Rechts entspricht ist hinsichtlich der Form nach dem Haager Testamentsformübereinkommen (TestFormÜbk) gleichwohl als gültig anzusehen sein.
Wir ein Trust in Deutschland anerkannt?
Nach Auffassung der Rechtsprechung und h.M. in der Literatur kann an Vermögen in Deutschland kein Trust bestehen. Allerdings ist die Anordnung eines Trusts an deutschem Vermögen nicht ohne Rechtsfolgen. Vielmehr hat eine Umdeutung (§ 140 BGB) zu erfolgen. Hierzu ist das Rechtsinstitut zu ermitteln, dass dem Trust bzw. seinen einzelnen Bestimmungen am nächsten kommt. Ergänzend verweisen wir auf den Beitrag Der US-amerikanische Trust - Anerkennung, Nachlassverfahren und Pflichtteil in Deutschland.
Brauche ich einen Erbschein?
Es gibt keinen Rechtssatz, dass das Erbrecht nur durch Erschein nachgewiesen werden kann. In bestimmten Fällen ist ein Erbschein aber erforderlich oder zweckmäßig. Hierzu verweisen wir auf den Betrag Erbschein: Erforderlichkeit, Antrag, Rechtswirkungen, Widerspruch und Kosten.
Welches Gericht ist für die Erteilung eines Erbscheins zuständig?
Ob deutsche Gerichte zuständig sind (internationale Zuständigkeit), ergibt sich aus den Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Internationale Zuständigkeit in Erbsachen nach der EuErbVO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 343 FamFG.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Antragsberechtigt ist der Alleinerbe, der Miterbe und Erbeserben (§ 2353 BGB). Darüber hinaus sind auch der Testamentsvollstrecker, ein der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter und der gesetzliche Betreuer eines Erben antragsberechtigt. Gläubiger, die eine titulierte Forderungen gegen den Erblasser oder einen Erben haben, sind ebenfalls antragsberechtigt.
Wo kann der Antrag auf einen Erbschein gestellt werden?
Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht zu stellen. Dies kann allerdings auch schriftlich erfolgen, wobei eine Stellvertretung (z.B. einen Anwalt) zulässig ist. Die in der Regel erforderliche Versicherung an Eides Statt ist vor einem Urkundsbeamten des Nachlassgerichts, einem Notar im Bundesgebiet oder einem berechtigten Mitarbeiter einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) abzugeben.
Wie kann man einen Erbschein anfechten?
Die Beteiligten können gegen den Beschluss über die Erteilung eines Erbscheins Beschwerde einlegen. Die Frist hierzu beträgt einen Monat und läuft regelmäßig mit der schriftlichen Bekanntgabe. Die Beschwerde soll begründet werden.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten des Notars und/oder Nachlassgerichts ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Dabei kommt es in der Regel auf den Netto-Nachlasswert an, § 40 GNotKG. Regelmäßig fallen zwei (2) Gebühren (eine Gebühr für die Versicherung an Eides Statt und eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins). Der Wert einer Gebühr ist der Tabelle B zu entnehmen.
Beispiel: Bei einem Nachlasswert von über EUR 1 Million ist der Wert einer Gebühr z.B. EUR 1.815,--, d.h. es fallen insgesamt EUR 3.630,-- an Gebühren an.
Wird ein Rechtsanwalt mit der Vertretung in dem Verfahren beauftragt, fällt außerdem zusätzlich eine Vergütung an, welche die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten darf. In der Regel fallen 1,3 Verfahrensgebühren an. Der Gegenstandswert ist in der Regel der Anteil des Erben am Netto-Nachlass.
Wie lange dauert es bis ein Erbschein erteilt wird?
Das hängt sehr stark von der Komplexität der Sache, der Sorgfalt bei Entwurf des Antrags und der Arbeitsbelastung des örtlichen Nachlassgerichts ab. In größeren Städten sind die Nachlassgerichte oft stark überlastet, was zu erheblichen Verzögerungen führt.
Nachlassgerichte
Nachlassgerichte in Berlin
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgericht Köpenick, Amtsgericht Kreuzberg, Amtsgericht Lichtenberg, Amtsgericht Mitte, Amtsgericht Neukölln, Amtsgericht Pankow, Amtsgericht Schöneberg, Amtsgericht Spandau, Amtsgericht Tiergarten, Amtsgericht Wedding.
Nachlassgerichte in Brandenburg
Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder), Amtsgericht Bernau bei Berlin, Amtsgericht Eberswalde, Amtsgericht Frankfurt(Oder), Amtsgericht Fürstenwalde/Spree, Amtsgericht Strausberg, Amtsgericht Neuruppin, Amtsgericht Oranienburg, Amtsgericht Perleberg, Amtsgericht Prenzlau, Amtsgericht Schwedt/Oder, Amtsgericht Zehdenick, Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Amtsgericht Luckenwalde, Amtsgericht Nauen, Amtsgericht Potsdam, Amtsgericht Rathenow, Amtsgericht Zossen.
Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite.
Erbrecht-Aktuell
- Jahressteuergesetz 2024: Änderungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025
- OLG Karlsruhe: Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt Bleibewillen voraus
- Internationale Zuständigkeit bei Erbschein für Nachlassvermögen in Deutschland
- Änderung der Regeln über die Besteuerung einer lebzeitigen Leistungen aus einem ausländischen Altersvorsorgeplan
- OLG Köln zum Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Anwendung südafrikanischen Rechts