Erbeinsetzung
Der Erblasser kann durch Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 2278 BGB) den Erben bestimmen. Das Gesetz bezeichnet dies als Erbeinsetzung. Die durch die Erbeinsetzung zum Erben bestimmte Person wird mit dem Erbfall zum Erben. Abzugrenzen ist die Erbeinsetzung von der Zuwendung durch Vermächtnis.
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