Abkömmling

Abkömmlinge des Erblassers sind die Kinder und weiteren Nachkommen einer Person, also die Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), Enkel, Urenkel und Ur-Urenkel. Abkömmlingen kann bei gesetzlicher Erbfolge ein gesetzlicher Erbteil zustehen (§ 1924 Abs. 1 BGB). Kein gesetzlicher Erteilt steht dem Abkömmling zu, wenn zur Zeit des Erbfalls ein Abkömmling lebte, durch den die Verwandtschaft mit dem Erblasser vermittelt wird (§1924 Abs. 2 BGB). Daher schließt z.B. Sohn des Erblassers dessen Kinder (die Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Bei Enterbung kann einem Abkömmling der Pflichtteil zustehen. Bei der Erbschafsteuer sind Abkömmlinge begünstigt: sie erhalten einen hohen Freibetrag (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und der Erwerb erfolgt in der günstigen Steuerklasse I (7 bis 30 %).

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