Bewegliches Vermögen

Zum "beweglichen Vermögen" im Sinne des deutschen internationalen Privatrechts (und deutschen Sachrechts) gehören 

  • Bewegliche Sachen (§ 90 BGB);
  • Schuldrechtliche Ansprüche, z.B. ein Anspruch gegen eine Bank aus einem Girovertrag (Kontoguthaben);
  • Schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (nach h.M. auch dann, wenn sie durch Vormerkung dinglich gesichert sind);
  • Der Anteil an einer Erbengemeinschaft, auch wenn die Erbschaft überwiegend oder ganz aus Grundvermögen besteht, ist bewegliches Vermögen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2026 - IV ZB 24/25);
  • Anteile des Gesellschafters am Vermögen einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts gehören, auch wenn das Gesellschaftsvermögen Grundstücke umfasst (BGH, Urteil vom 05.06.1957, IV ZR 16/57).
  • auf Grundstücke gerichtete Restitutionsansprüche (BGH, Beschluss vom 03.04.2012, 1 W 557/11).

Soweit Vermögen als unbewegliches Vermögen eingeordnet ist, ist es kein bewegliches Vermögen. Hierzu verweisen wir auf den Glossar-Eintrag zum unbeweglichen Vermögen.

Da das deutsche internationale Privatrecht nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterscheidet, kommt es auf die Definition nur an, wenn das Recht eines anderen Staates betreffend unbewegliches Vermögen auf das deutsche Recht zurückverweist (Rückverweisung) und das Recht des anderen Staates die Einordnung, ob ein Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist, dem deutschen Recht überlässt (Qualifikationsrückverweisung). Common-Law-Staaten unterscheiden hingegen im Hinblick auf Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen (succession) zwischen unbeweglichem Vermögen und beweglichem Vermögen, wobei die Abgrenzung nicht unbedingt mit der des deutschen Rechts übereinstimmt; wir verweisen hierzu auf den Glossar-Eintrag bewegliches Vermögen (movables)

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